Das Recht der Baugenehmigung – Teil 17 – Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der BauNVO, Drittschutz, Außenbereich, § 35 Abs. 1 BauGB

1.2.2. Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der BauNVO

Im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung (nicht das Maß der baulichen Nutzung) werden die Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB durch § 34 Abs. 2 BauGB modifiziert, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, ist die Art der baulichen Nutzung ausschließlich nach der BauNVO zu beurteilen. Einer Prüfung, ob sich das Vorhaben i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, bedarf es dann nicht mehr.

1.2.3. Ausnahmen und Befreiungen nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 BauGB

Eine Befreiung von den Prüfungsmaßstäben nach § 34 Abs. 1 BauGB sieht das BauGB nicht vor. Vielmehr enthält diese Vorschrift einen weit gefasstem Maßstab, der bereits unmittelbar das umfasst, was bei Bebauungsplänen erst durch eine Befreiung ermöglicht werden könnte.

Etwas anderes gilt jedoch für Vorhaben, deren Zulässigkeit sich nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet. Gemäß § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB sind die nach den Baugebotsvorschriften der BauNVO allgemein zulässigen Vorhaben auch im Innenbereich i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB allgemein zulässig. Daneben gilt der jeweilige Katalog der in den Baugebieten ausnahmsweise zulässigen Vorhaben.Nach § 34 Abs. 2 Hs. 2 BauGB ist weiterhin § 31 Abs. 2 über die Befreiung entsprechend anzuwenden. Insoweit wird auf Punkt 1.1.3. verwiesen. Auch insofern wird der nicht beplante Innenbereich dem beplanten Bereich gleichgestellt.


1.2.4. Beteiligung der Gemeinde

Die Zulassung von Vorhaben nach § 34 BauGB ist verfahrensrechtlich vom Einvernehmen der Gemeinde abhängig, § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB. Gemäß § 36 Abs. 2 BauGB darf das Einvernehmen nur aus den § 34 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Wird das Einvernehmen rechtmäßig verweigert, dann kann die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung nicht erteilen. Etwas anderes gilt, wenn die Gemeinde selbst Baugenehmigungsbehörde ist. Dann ist es der Gemeinde verwehrt, von sich aus den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB zu eröffnen und das Einvernehmen zu versagen.


1.2.5. Drittschutz


1.2.5.1 § 34 Abs. 1 BauGB

Grundsätzlich ist das Rücksichtnahmegebot in dem Begriff des „Einfügens“ verankert, deshalb kommt dem § 34 Abs. 1 BauGB eine partiell nachbarschützende Wirkung zu. Es kommt jedoch auf eine jeweilige Einzelbeurteilung an.

1.2.5.2. § 34 Abs. 2 BauGB

§ 34 Abs. 2 BauGB ist generell drittschützend, weil dieser auf die Gebietsarten der BauNVO abstellt.

1.3. Außenbereich, § 35 Abs. 1 BauGB

§ 35 BauGB regelt Vorhaben im Außenbereich.

Außenbereich ist derjenige Teil des Gemeindegebiets, der nicht qualifiziert oder vorhabenbezogen beplant ( § 30 Abs. 1, Abs. 2 BauGB) ist und auch keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) bildet. Damit wird der Außenbereich nicht durch bestimmte Begriffsmerkmale, sondern negativ bestimmt. Außenbereich ist daher die Gesamtheit der von den §§ 30 Abs. 1, Abs. 2 und 34 BauGB nicht erfassten Flächen des Gemeindegebiets. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Vorhaben immer einem der drei städtebaulichen Bereiche der §§ 30, 34 oder 35 BauGB zugeordnet werden kann.

Zielsetzung des § 35 BauGB ist die weitest gehende Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung und damit eine möglichst umfassende Schonung unbebauter Landschaft.

Vom Aufbau her unterscheidet § 35 BauGB zwischen privilegierten Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB und sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der Baugenehmigung“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Stand: Januar 2015


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