Das Pflichtteilsrecht
Aufgrund der Testierfreiheit kann jeder seine nächsten Angehörigen übergehen, mit anderen Worten: er kann sie enterben.
Das Pflichtteilsrecht soll nahen Familienmitgliedern trotz der Enterbung durch den Erblasser einen Mindestanteil am Nachlass erhalten bzw. sichern, auch wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Gesetzgeber versucht, einen Ausgleich zwischen der gesetzlichen Familienerbfolge und der Testierfreiheit des Erblassers zu schaffen. Der Kreis der Berechtigten wird daher sehr eng gefasst.
Als nahe Familienangehörige sind die Abkömmlinge, die Eltern und die Ehegatten pflichtteilsberechtigt. Untereinander schließen sie sich entsprechend der Verwandtenerbfolge aus. Dies bedeutet, dass entferntere Abkömmlinge und die Eltern keinen Pflichtteil fordern können, solange ein vor ihnen Berechtigter den Pflichtteil verlangt oder das ihm Hinterlassene annimmt.
Wichtig: Für Ehepartner, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, gilt eine Besonderheit: Ist der überlebende Ehepartner von der Erbfolge testamentarisch ausgeschlossen und auch mit keinem Vermächtnis bedacht, oder hat er das ihm testamentarisch Zugewandte ausgeschlagen, so kann er außer dem Pflichtteil den ihm zustehenden Zugewinn geltend machen (mehr Information hierzu erfahren Sie in dem Artikel ,,Zugewinnausgleich im Erbrecht``).
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Um den Pflichtteil zu sichern, erhalten die Berechtigten verschiedene Anspruchsgrundlagen. In erster Linie beziehen sich die Ansprüche auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses und auf Wertermittlung , zumindest präzise Angaben zu den wertbildenden Faktoren.
Den ordentlichen Pflichtteil kann der Berechtigte verlangen, wenn er vom Erblasser vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Wird der Berechtigte zwar Erbe, ist sein Erbteil aber geringer als der Pflichtteil, steht ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, um den Wert bis zu seinem Pflichtteil zu verlangen.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch hat in der Rechtspraxis eine große Bedeutung. Es ist der Anspruch eines ,,zu kurz gekommenen`` Pflichtteilsberechtigten. Dass der Betroffene zu kurz gekommen ist, geht mitunter auf das Bestreben des Erblassers zurück, die Pflichtteilsansprüche eines Pflichtteilsberechtigten so gering wie möglich zu halten. Diese Rechnung geht nicht bzw. nur bedingt auf. Das Recht des Pflichtteilsberechtigten auf den ihm zustehenden Pflichtteil ist im Bürgerlichen Gesetzbuch stark ausgeprägt. Nach dem Willen des Gesetzes soll es nur unter erschwerten Umständen möglich sein, einen Pflichtteilsanspruch dadurch auszuhöhlen, dass der Erblasser schon zu Lebzeiten sein Vermögen ,,wegschenkt``.
Daher bietet das Gesetz auch einen Schutz vor Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten, wenn diese den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten mindern. Der Wert, um den sich der Pflichtteil des Berechtigten erhöhen würde, kann mit einem Pflichtteilsergänzungsanspruch von den Erben verlangt werden. Unter Umständen kann sogar ein Geschenk vom Beschenkten zurückgefordert werden.
Wichtig: Besonders sorgfältig ist die Lage zu prüfen, wenn Anhaltspunkte erkennbar sind, dass der hinterlassene Erbteil der Quote nach zwar größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, das Erbe jedoch durch Beschränkungen oder z. B. Vermächtnisse ausgehöhlt ist. Dann ist ggf. eine Ausschlagung erforderlich, um überhaupt in den Genuss des Pflichtteils zu gelangen. Ein solcher Schritt bedarf aber sorgfältiger fachkompetenter Prüfung.
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Stand: Februar 2005
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Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.
Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.
Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.
Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich:
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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