Das Frachtführerpfandrecht - Eine Einführung

Das Frachtführerpfandrecht - Eine Einführung

Das Gesetz räumt dem Frachtführer zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Absender ein sog. Frachtführerpfandrecht ein. Danach hat der Frachtführer wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem in seinem Besitz befindlichen Gut, welches sich darüberhinaus auch auf die Begleitpapiere erstreckt. Der Frachtführer hat somit die Möglichkeit, bei Nichtbezahlung der Fracht durch den Absender das Gut im Wege des sog. Pfandverkaufs zu verwerten und sich aus dem so erzielten Erlös zu befriedigen.

Sind an einer Beförderung verschiedene Frachtführer beteiligt, und hat der letzte Frachtführer bei Ablieferung des Gutes die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er auch die Pfandrechte der vorhergehenden Frachtführer auszuüben. Dabei bleibt das jeweilige Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bis zur Auslieferung durch den letzten Frachtführers bestehen.

Somit ist in dieser Konstellation der letzte Frachtführer verpflichtet, zusätzlich zu seinen eigenen Ansprüchen auch die Ansprüche der anderen beteiligten Frachtführer bei Auslieferung einzuziehen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl er Kenntnis vom Bestehen der Forderungen der anderen Frachtführer hatte, macht er sich diesen gegenüber schadensersatzpflichtig.
Diese Regelungen gelten auch in Transportketten, in denen anstelle eines Frachtführers ein Spediteur Teil einer solchen Transportkette ist.

Sind an einem Gut mehrere Pfandrechte begründet worden, so stellt sich im Falle einer bevorstehenden Verwertung die Frage nach der Rangfolge der einzelnen Pfandrechte. Sind beispielsweise an einem Gegenstand verschiedene Werkunternehmerpfandrechte entstanden, so gilt für diese nach den Vorschriften des BGB das sog. Prioritätsprinzip. In diesem Fall geht also das ältere Pfandrecht dem jüngeren vor.

Eine andere Regelung gilt hingegen für die Frachtführerpfandrechte: so bestimmt § 443 HGB für den Fall, dass an demselben Gut mehrere nach dem 4. Und 5. Buch des HGB begründeten Pfandrechte bestehen, unter denjenigen, die durch die Versendung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vorgeht. Darüberhinaus gehen die Pfandrechte, die aus der Beförderung entstanden sind, den anderen vor. Soweit allerdings ein Pfandrecht nicht dem in § 443 HGB genannten Katalog unterfällt, gilt das „normale“ Prioritätsprinzip.


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Stand: Oktober 2007


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Normen: § 443 HGB

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