Das Berliner Testament
Das Berliner Testament ist die häufigste gewählte Form des Ehegattentestaments.
Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu alleinigen (Voll-) Erben oder alleinigen Vorerben ein. Die Kinder sollen das Vermögen beider Elternteile erst nach dem Tod beider Ehepartner erben. Die Kinder sollen sog. Schlusserben werden. Der überlebende Ehepartner soll in seinen Verfügungen über den Nachlass keinerlei Beschränkungen unterliegen, d.h. er soll frei über das Vermögen des verstorbenen Ehegatten verfügen können.
Im Falle des Todes des zweiten Elternteils, geht das Vermögen beider Elternteile dann als eine (vereinigte) Vermögensmasse auf die Kinder über.
Setzten sich die Ehepartner zu alleinigen Erben ein, hat dies zu Folge, dass die Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils zunächst nicht Erben sind, da die Kinder erst beim Tod des letztversterbenden Elternteils erben sollen. Diese ,,vorläufige`` Enterbung wird in der Regel von den Kindern als gerecht angesehen. Es gibt aber auch Kinder, die darüber anders denken und schon nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils etwas haben möchten. Die Kinder könnten, obwohl es der erklärte Wunsch der Eltern ist, dass das Vermögen des vorverstorbenen Elternteils ungeschmälert an den überlebenden Ehepartner fällt, diesem gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend machen. Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen kann aber unter Umständen den überlebenden Ehepartner in akute Liquiditätsprobleme bringen.
Um dies zu verhindern, kann man eine sog. Gehorsamsklausel in das Ehegattentestament aufnehmen. Es wird testamentarisch verfügt, dass ein Kind, welches Pflichtteilansprüche gegen den überlebenden Elternteil geltend macht, bei der Schlusserbfolge von der Erbschaft ausgeschlossen ist und später ebenfalls nur den Pflichtteil erhält. Dagegen erhalten die Erben, die ihren Pflichtteil beim Tod des zuerst Versterbenden nicht fordern, beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ein dem Pflichtteil entsprechendes Vorausvermächtnis, um den Gewinn des anderen Erben auszugleichen.
Die testierenden Ehepartner sollten sich des weiteren darüber im Klaren sein, dass eine Testierung dieser Art auf einem unbegrenzten gegenseitigen Vertrauen beruht. Die Testierenden sollten bedenken, dass der überlebende Ehepartner sich wiederverheiraten könnte. Das Berliner Testament hat zur Folge, dass im Falle der Wiederheirat der (neu) angeheiratete Ehepartner pflichtteilsberechtigt gegen den überlebenden geschiedenen Ehegatten ist. Gehen aus der neuerlichen Ehe Kinder hervor, sind diese ebenfalls pflichtteilsberechtigt.
Wichtig: Der Pflichtteilsanspruch des neu angeheirateten Ehegatten und ggf. der aus der neuerlichen Ehe hervorgegangenen Kinder berechnet sich unter Hinzuziehung des ererbten Vermögens des verstorbenen Ehepartners aus erster Ehe.
Die Folge ist die Schmälerung der Ansprüche der Kinder aus der ersten Ehe. Um dies zu verhindern, kann das Berliner Testament mit einer Wiederverheiratungsklausel verbunden werden. Deren Zweck ist es, im Falle der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten diesem die Erbschaft zu entziehen und sogleich dem im Testament bedachten Dritten zukommen zu lassen.
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Stand: Dezember 2025
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