Das Berliner Testament

Das Berliner Testament ist die häufigste gewählte Form des Ehegattentestaments.

Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu alleinigen (Voll-) Erben oder alleinigen Vorerben ein. Die Kinder sollen das Vermögen beider Elternteile erst nach dem Tod beider Ehepartner erben. Die Kinder sollen sog. Schlusserben werden. Der überlebende Ehepartner soll in seinen Verfügungen über den Nachlass keinerlei Beschränkungen unterliegen, d.h. er soll frei über das Vermögen des verstorbenen Ehegatten verfügen können.

Im Falle des Todes des zweiten Elternteils, geht das Vermögen beider Elternteile dann als eine (vereinigte) Vermögensmasse auf die Kinder über.

Setzten sich die Ehepartner zu alleinigen Erben ein, hat dies zu Folge, dass die Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils zunächst nicht Erben sind, da die Kinder erst beim Tod des letztversterbenden Elternteils erben sollen. Diese ,,vorläufige`` Enterbung wird in der Regel von den Kindern als gerecht angesehen. Es gibt aber auch Kinder, die darüber anders denken und schon nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils etwas haben möchten. Die Kinder könnten, obwohl es der erklärte Wunsch der Eltern ist, dass das Vermögen des vorverstorbenen Elternteils ungeschmälert an den überlebenden Ehepartner fällt, diesem gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend machen. Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen kann aber unter Umständen den überlebenden Ehepartner in akute Liquiditätsprobleme bringen.

Um dies zu verhindern, kann man eine sog. Gehorsamsklausel in das Ehegattentestament aufnehmen. Es wird testamentarisch verfügt, dass ein Kind, welches Pflichtteilansprüche gegen den überlebenden Elternteil geltend macht, bei der Schlusserbfolge von der Erbschaft ausgeschlossen ist und später ebenfalls nur den Pflichtteil erhält. Dagegen erhalten die Erben, die ihren Pflichtteil beim Tod des zuerst Versterbenden nicht fordern, beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ein dem Pflichtteil entsprechendes Vorausvermächtnis, um den Gewinn des anderen Erben auszugleichen.

Die testierenden Ehepartner sollten sich des weiteren darüber im Klaren sein, dass eine Testierung dieser Art auf einem unbegrenzten gegenseitigen Vertrauen beruht. Die Testierenden sollten bedenken, dass der überlebende Ehepartner sich wiederverheiraten könnte. Das Berliner Testament hat zur Folge, dass im Falle der Wiederheirat der (neu) angeheiratete Ehepartner pflichtteilsberechtigt gegen den überlebenden geschiedenen Ehegatten ist. Gehen aus der neuerlichen Ehe Kinder hervor, sind diese ebenfalls pflichtteilsberechtigt.

Wichtig: Der Pflichtteilsanspruch des neu angeheirateten Ehegatten und ggf. der aus der neuerlichen Ehe hervorgegangenen Kinder berechnet sich unter Hinzuziehung des ererbten Vermögens des verstorbenen Ehepartners aus erster Ehe.

Die Folge ist die Schmälerung der Ansprüche der Kinder aus der ersten Ehe. Um dies zu verhindern, kann das Berliner Testament mit einer Wiederverheiratungsklausel verbunden werden. Deren Zweck ist es, im Falle der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten diesem die Erbschaft zu entziehen und sogleich dem im Testament bedachten Dritten zukommen zu lassen.


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Stand: März 2005


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.

Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.

Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.

Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich: 

  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Das Bankvermögen im Erbfall
  • Steuerhaftung der Erben
  • Nießbrauch, Wohnrecht, Grundschulden – Grundbuchbelastungen im Erbschaftssteuerrecht
  • Das Unternehmen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer   


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