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Darf Vermieter Zuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel verlangen?

Darf Vermieter Zuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel verlangen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren viele, bis dahin übliche Klauseln in Mietverträgen, wonach dem Mieter die Vornahme der Schönheitsreparaturen auferlegt wurde, für unwirksam erklärt. Für so genannte Alt-Mietverträge stand für den Vermieter die Frage, ob er als Ausgleich nun einen Mietzuschlag vom Mieter verlangen konnte. Genau mit dieser Frage hatte sich der BGH am 09.07.2008 (VIII ZR 181/07) zu beschäftigen.

Die Klausel zur Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter war unwirksam. Der Vermieter bot darauf hin dem Mieter den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, mit der die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter anderweitig geregelt werden sollte, was der Mieter ablehnte. Darauf hin verlangte der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihnen als Vermietern zu erbringenden Schönheitsreparaturen in Höhe von monatlich 0,71 Euro pro Quadratmeter.

Der BGH verneinte einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558 Abs.1 S.1 BGB, denn mit der Anerkennung eines Zuschlags würde ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen werden, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären. Das Risiko der Unwirksamkeit von Formularklauseln hat immer derjenige zu tragen, der derartige Klauseln verwendet. Im Ergebnis bedeutet das, dass mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen der Vermieter die Instandhal-tungslast in vollem Umfang zu tragen hat.

Veröffentlicht in: PamS vom 27.07.2008, "Rechtsanwälte informieren"


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Stand: Dezember 2025

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Gericht / Az.: BGH vom 09.07.2008, VIII ZR 181/07
Normen: § 557 BGB

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