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DIE HANDELSVERTRETERPROVISION EINFÜHRUNG Teil 2 Provisionspflichtige Geschäfte des Handelsvertreters: Die Vermittlungs und Abschlussprovision

 
Der Regelfall der Vergütung für die Vertriebstätigkeit ist die Vermittlungs- und Abschlussprovision des Handelsvertreters. Die gesetzliche Grundlage für die Die Handelsvertreterprovision ist § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB.

3.1. Voraussetzungen

Der Handelsvertreter hat einen Provisionsanspruch für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Dies sind zum Einen Geschäfte die er selbst vermittelt hat (1. Alternative) und zum Anderen Geschäfte die aus Nachbestellungen oder Folgeaufträgen von Kunden herrühren, die der Handelsvertreter ursprünglich für Geschäfte dieser Art geworben hat (2. Alternative). Auf die folgenden Voraussetzungen soll hier näher eingegangen werden:

  • Abschluss während Vertrag (3.2.)
  • Vermittlung, Nachbestellungen (3.3.)
  • Bezugs- oder Rahmenerträge (3.4.)
  • abweichende Vereinbarungen (3.5.)

3.2. Geschäftsabschluss während des Handelsvertretervertrages

Das vom Handelsvertreter vermittelte Geschäft muss zwischen Unternehmer und Kunde währen des bestehenden Handelsvertretervertrags abgeschlossen worden sein .

Hat der Handelsvertreter ein entsprechendes Angebot zum Vertragsschluss an den Unternehmer vermittelt, so steht es dem Unternehmer im Rahmen seiner unternehmerischen Selbstbestimmung frei, dieses Geschäft mit dem Kunden abzuschließen. In der Regel wird er dies tun. Ist dem Unternehmer jedoch bekannt, dass ein Kunde zahlungsunfähig oder unzuverlässig ist, muss er das Geschäft mit diesem Kunden nicht abschließen.
Der Handelsvertreter hat gegen den Unternehmer keinen Anspruch auf Abschluss eines von ihm vermittelten Geschäfts. Der Unternehmer darf die vermittelten Geschäfte jedoch nicht willkürlich zurückweisen, um den Handelsvertreter zu schädigen. Er hat gegenüber dem Handelsvertreter eine vertragliche Treuepflicht. Im Fall der Verletzung dieser Pflicht würde sich der Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter schadenersatzpflichtig machen.

3.2.1. Vorliegen eines Geschäftes

Es muss sich bei dem vermittelten Geschäft um eines handeln, mit dessen Vermittlung der Vertreter im Handelsvertretervertrag betraut war. Ohne eine solche entsprechende Beauftragung kann der Handelsvertreter gegen den Unternehmer keine Provisionsansprüche geltend machen.

Beispiel:

Unternehmer U vertreibt Ausstattungen für Küchen und Bäder. Handelsvertreter H ist lediglich mit dem Vertrieb des Bädersortiments betraut. H vermittelt ein Geschäft über Küchenzubehör.
Hierfür kann der Handelsvertreter keine Provision verlangen.

3.2.2. Abschluss des Geschäftes

Das Geschäft zwischen Unternehmer und Geschäftspartner muss abgeschlossen sein. Der Geschäftsabschluss setzt einen wirksamen Vertrag voraus. Ohne entsprechenden Vertrag hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Provision.

Beispiel:

Das abgeschlossene Geschäft zwischen Unternehmer und Kunden wird nachträglich durch Anfechtung vernichtet ?
Hier erhält der Handelsvertreter keine Provision. Das Geschäft wird als von Anfang an nichtig betrachtet.

3.2.3. Abschluss während des Vertragsverhältnisses

Der Geschäftsabschluss zwischen Kunden und Unternehmer muss während der Vertragszeit des Handelsvertretervertrages erfolgt sein.

Beispiele:

Der Geschäftsabschluss fällt in den Lauf der Kündigungsfrist ? Dann unterliegt das Geschäft der Provisionspflicht

Ein Geschäftsabschluss muss zur Wirksamkeit genehmigt werden, die Genehmigung wird erst nach Vertragsbeendigung erteilt ?
Der Provisionsanspruch ist gegeben, weil die nachträgliche Genehmigung zurückwirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses .

Für Abschlüsse die vom Handelsvertreter zur Vertragszeit vermittelt oder vorbereitet wurden, aber erst nach Vertragsende vom Unternehmer abgeschlossen werden, gilt die Provisionsregelung des § 87 Abs. 3 HGB. Der Handelsvertreter hat demnach nach Vertragsbeendigung bei ausschließlicher oder überwiegender Vermittlung des Geschäfts, einen Provisionsanspruch, wenn das Geschäft innerhalb angemessener Frist nach Vertragsende zustande kommt. (Im Einzelnen siehe 5.)

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 87 HGB

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