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DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 10 - Lässt sich ein Testament ändern ?

ERBRECHT- die häufigsten Rechtsfragen.

10. Läßt sich ein Testament ändern ?

Der künftige Erblasser kann grundsätzlich vor seinem Tod mit seinem Vermögen machen was er will. (Ausnahmen: Geisteskrankheit, Bewußtseinsstörungen, Unfähigkeit zur freien Willensbestimmung).
Er kann ein Testament abändern oder aufheben.
Dies geschieht durch eine neue Verfügung von Todes wegen, in der das frühere Testament ausdrücklich aufgehoben wird = neues Testament / Erbvertrag, eine neue Verfügung von Todes wegen, die in einem inhaltlichen Widerspruch zu dem früheren Testament steht, denn es gilt das neuere Datum.

Vorsicht:
Das ältere Testament gilt aber noch insoweit, als es nicht im Widerspruch zum neuen Testament steht. Vernichtung des Testaments oder durch eine Veränderung, aus der die Aufhebungsabsicht ersichtlich ist (Durchstreichen, Zerreißen; hierbei ergibt sich allerdings die Gefahr von Beweisschwierigkeiten, wenn zweifelhaft wird, ob der Erblasser selbst das Testament vernichtet oder verändert hat), Zurückholen des verwahrten Testaments oder des Erbvertrages aus der Verwahrung.

Achtung:
ein aus der Verwahrung genommenes notarielles Testament bleibt unwirksam, und wird nicht etwa zu einem wirksamen privatschriftlichen Testament !!!!

Es gibt aber bestimmte Verfügungen von Todes wegen, die nicht (einseitig) aufgehoben werden können.
Dies ist bei den Erbverträgen, die nur vor einem Notar abgeschlossen werden können und in denen die Vertragsparteien eine Bindung an die Verfügung von Todes wegen eingehen, der Fall. Ähnlich ist es bei einem sog. wechselbezüglichen Testament unter Ehegatten. Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament in der Weise, daß bestimmte Verfügungen des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, dann kann ein Ehegatte seine Verfügung nur dadurch aufheben, daß er eine entsprechende notariell beurkundete Erklärung dem anderen Ehegatten zustellt. Ist bereits ein Ehegatte gestorben und hat der andere die Zuwendung, die ihm in dem Testament ausgesetzt war, angenommen, so kann dieser seine eigenen in dem Testament enthaltenen Verfügungen nur noch ganz ausnahmsweise anfechten.

 

Diese Einführung in das deutsche Erbrecht entstand als Begleitinformation zu einer Serie von Fernsehfragestunden zum Thema Erbrecht mit Rechtsanwalt Harald Brennecke.

 


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Kontakt:


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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