SICHERUNGSRECHTE - TEIL III: PFANDRECHT
Vertragliche Pfandrechte
Vertragliche Pfandrechte entstehen durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger. Sie einigen sich darüber, dass der Gläubiger zur Absicherung seiner Forderung vom Schuldner einen Gegenstand erhält und diesen verwerten darf. Dabei ist u.a. notwendig, dass der Schuldner dem Gläubiger die Sache tatsächlich übergibt, man spricht daher auch vom einem sog. Faustpfandrecht. Somit befindet sich der Gegenstand in aller Regel im Besitz des Gläubigers. Er muss ihn nicht an den Insolvenzverwalter herausgeben, sondern kann ihn selbst verwerten (z.B. durch Versteigerung oder Verkauf) Beispiele für vertragliche Pfandrechte: · AGB-Pfandrecht der Banken · Pfandvertrag zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber Achtung: Das Pfandrecht ist streng akzessorisch. D.h., dass die gesicherte Forderung und der Sicherungsgegenstand untrennbar mit einander verbunden sind. Wird das Pfandrecht an einen Dritten übertragen, wird automatisch die Forderung mitübertragen. Wird die Forderung gezahlt, erlischt das Pfandrecht.Gesetzliche Pfandrechte
Gesetzliche Pfandrechte entstehen Kraft Gesetzes, ohne dass es einer Einigung der Parteien über die Entstehung bedarf. Man unterscheidet die gesetzlichen Pfandrechte in · Besitzpfandrechte · Einbringungspfandrechte Beim Besitzpfandrecht muss die Sache in Besitz des Gläubigers sein; das Pfandrecht besteht nur so lange, wie dieser Zustand andauert. Es endet somit, sofern der Gläubiger keinen Besitz mehr hat. Beispiele hierfür sind: · Werkunternehmerpfandrecht · Pfandrecht des Spediteurs · Pfandrecht des Frachtführer Beim Einbringungspfandrecht braucht der Gläubiger nicht Besitzer zu sein; es genügt, dass die Sache "eingebracht" worden ist. Beispiele hierfür sind: · Vermieterpfandrecht · Verpächterpfandrecht · Gastwirtspfandrecht Achtung: Das Vermieterpfandrecht ist auf die Mietzinszahlungen der letzten 12 Monate vor Eröffnung der Insolvenz beschränkt. Gleiches gilt für das Verpächterpfandrecht, mit Ausnahme landwirtschaftlicher Grundstücke (§ 50 Abs. 2 InsO) Wichtig ist, dass (Vermieter-)Pfandrechte in der Insolvenz rechtzeitig und formal richtig geltend gemacht werden. Wir erleben leider oft, dass Insolvenzverwalter berechtigte Ansprüche zurückweisen in der (sich dann leider bestätigenden) Hoffnung, dass der Gläubiger die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung versäumt. Gesetzliche Pfandrechte werden vom Gesetz wie vertragliche Pfandrechte behandelt. Achtung: Bei Einbringungspfandrechten kommt es nicht auf den Besitz des Gläubigers an. Der Insolvenzverwalter ist daher befugt, Pfandrechte, die er in seinen Besitz bringen kann, selbst zu verwerten. Der Gläubiger bleibt weiterhin absonderungsberechtigt.Pfändungspfandrecht
Das sog. Pfändungspfandrecht ist das Pfandrecht des Gläubigers an einem gepfändeten Gegenstand. Der Gläubiger kann zur Befriedigung seiner Forderungen in Vermögensobjekte seines Schuldners vollstrecken. Die Vollstreckung ist ein hoheitlicher Akt. Durch ihn wird die Verfügungsgewalt über die Sache dem Schuldner entzogen und die Sache dem Gläubiger zur Verwertung bereitgestellt. Hierdurch erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an der gepfändeten Sache. Das Pfändungspfandrecht wird wie ein vertragliches Pfandrecht behandelt. Achtung: Das Pfändungspfandrecht hat Vorrang vor späteren Pfändungen. Als Ausnahme zum sonstigen Insolvenzrecht gilt hier also: „Je früher, je besser“. Jedoch kann der Insolvenzverwalter bei Benachteiligung der anderen Gläubiger anfechten. Auch möglich ist ein Pfandrecht an Forderungen und Rechten. Zur wirksamen Bestellung eines Pfandrechts an Rechten muss das Recht auch übertragbar sein. Dies ist z.B. der Fall bei · Anwartschaftsrechten · GmbH-Anteile Achtung: Bei der Übertragung sind die jeweils einschlägigen Formvorschriften zu beachten. Für Pfandrechte an Forderungen existieren spezielle gesetzliche Vorschriften (1279 ff BGB). Zur Bestellung eines Pfandrecht an einer Forderung bedarf es daher einer Abtretung der verpfändeten Forderung zwischen Pfandgläubiger und Gläubiger. Zusätzlich zur Abtretung ist eine Verpfändungsanzeige an den Schuldner erforderlich. Beispiele: · Sparguthaben · Lebensversicherungen · Inhaberschuldverschreibungen · Ladescheine Achtung: Die Verwertung von Pfandrechten an Rechten und Forderungen unterliegt ausschließlich dem Gläubiger. Der Insolvenzverwalter hat hier keine Befugnisse. Die Verwertung hat bei beweglichen Sachen hat grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen. Dabei ist es dem Pfandgläubiger möglich mitzubieten. Der freihändige Verkauf ist nur zulässig, wenn für den verpfändeten Gegenstand ein Marktpreis existiert. Achtung: Bei Pfandrechten ist generell zu beachten, dass der Gläubiger bei der Verwertung einen eventuellen Mehrerlös an den Insolvenzverwalter abzuführen hat. Da der Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht zur Verwertung berechtigt ist, kann er auch keinen Kostenbeitrag zur Insolvenzmasse fordern. Er kann daher vom Gläubiger keine Feststellungs- oder Verwertungskosten verlangen. Der Gläubiger muss auch die ggf. anfallende Umsatzsteuer nicht abführen.Weiterlesen:
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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