Bundesverfassungsgericht hält automatischen Kontenabruf für verfassungsgemäß

Der Erste Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss (Fußnote) vom 13. Juni 2007 klargestellt,
- dass § 93Abs. 8 AO, der die Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten regelt, an einem Bestimmtheitsmangel leidet. Im Übrigen aber ist die Eingriffsermächtigung des § 93 Abs. 8 AO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere genügt sie - soweit der Anwendungsbereich in verfassungsgemäßer Weise auf die Sicherung der Erhebung von Sozialabgaben und die Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialleistungen begrenzt wird - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- Dass § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG (Fußnote) und § 93 Abs. 7 AO (Fußnote) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.


Dem Gesetzgeber steht für eine verfassungsgemäße Neuregelung eine Frist bis zum 31. Mai 2008 zur Verfügung. Bis dahin bleibt die Regelung mit der Maßgabe anwendbar, dass Abrufersuchen nach ihr allein zu dem Zweck zulässig sind, die Leistungsberechtigung für die im Anwendungserlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 10.03.2005 genannten
Sozialleistungen zu überprüfen.


Weitere Informationen: Pressemitteilung vom BVerfG: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-078.html


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Gericht / Az.: BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05

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