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Bis wann muss Antrag auf Restschuldbefreiung spätestens gestellt werden ?

Grundsätzlicher Weg der Anmeldung im Regelverfahren

Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 InsO soll ein Schuldner, der im Regelverfahren selbst Insolvenzantrag stellt, seinen Antrag auf Restschuldbefreiung - Eine Einführung direkt damit verbinden. Sollen heißt nicht müssen.

Hat der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht gestellt, wird er in der Regel vom Gericht gemäß § 20 Abs. 2 InsO  auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hingewiesen. Dann muss gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO der Antrag auf Restschuldbefreiung spätestens binnen zwei Wochen nach dem gerichtlichen Hinweis gestellt werden. Nach herrschender Meinung gilt das gleiche, wenn ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat (a.A. MK-InsO-Schmahl, § 20 Rn. 98).

Grundsätzlicher Weg der Anmeldung im Verbraucherinsolvenzverfahren

Im Verbraucherinsolvenzverfahren nach den §§ 304 ff. InsO muss der Schuldner von vorneherein seinen Antrag auf Restschuldbefreiung mit dem eigenen Insolvenzantrag gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO verbinden. Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner gemäß § 306 Abs. 3 InsO Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. Spätestens darin muss dann gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch der Antrag auf  Restschuldbefreiung enthalten sein.

Grundsätzlich ist der Schuldner gut beraten immer die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO einzuhalten, wenn ein gerichtlicher Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO erfolgt.

Was tun, wenn der Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt wurde?

Wurde der Antrag auf Restschuldbefreiung vergessen oder aus sonstigen Gründen versäumt, bleibt als Ausweg die Möglichkeit einer Rücknahme des Eigenantrages gem. § 13 Abs. 2 InsO und die spätere Eröffnung eines neuen Verfahrens zu beantragen, in welchem der Antrag auf Restschuldbefreiung dann korrekt gestellt wird.

Wenn ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat, bleibt höchstens die Möglichkeit, ihn dazu zu bewegen, den Antrag seinerseits wieder zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären. Eine Erledigterklärung ist dann denkbar, wenn der Schuldner wenigstens die Schuld dieses betreffenden Gläubigers bezahlt und bietet für den Gläubiger den Vorteil, dass er nicht unbedingt die Verfahrenskosten tragen muss. Eine Rücknahme oder eine Erledigung können aber nur solange erklärt werden, wie über den Antrag noch nicht entschieden worden ist.

 


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Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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