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Beweislast bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet bei Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzugeben, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind. Nach dem Gesetzestext sind dies alle Umstände, die dem Versicherungsnehmer bekannt sind und die für den Versicherer wichtig sind, um den Umfang und die Gefahren des begehrten Versicherungsschutzes zu beurteilen. Hierunter fallen z.B. Gesundheitsfragen. Werden diese vom Versicherungsnehmer falsch bzw. unzutreffend beantwortet, liegt eine sogenannte ,,Obliegenheitsverletzung`` vor. Eine solche Obliegenheitsverletzung kann dazu führen, dass der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten kann und im Falle der bewussten Falschangabe auch bereits bezahlte Beiträge nicht an den Versicherungsnehmer zurückerstatten muss. Der Versicherer muss in diesen Fällen beweisen, dass der Versicherungsnehmer bei Antragstellung seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Hierbei ist es nach der Entscheidung des OLG Jena vom 05.10.2005 sowie auch der BGH-Rechtsprechung nicht ausreichend, dass der Versicherer lediglich das Antragsformular als Beweis vorlegt. Wurde das Formular von einem Agenten des Versicherers ausgefüllt und hat der Versicherungsnehmer diesem alle notwendigen Angaben mündlich übermittelt, muss der Versicherer beweisen, dass der Versicherungsnehmer dem Agenten die im Antrag gestellten Fragen nicht zutreffend beantwortet hat.

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Stand: September 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Gericht / Az.: OLG Jena – Urteil vom 05.10.2005 – 4 U 120/04 / BGH Urteil vom 14.Juli 2004 (AZ: IV ZR 161/03 zur Berufsunfähigkeitsvers
Normen: § 16 VVG

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