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Beweislast bei Berufsunfähigkeitsversicherungen - Anzeigepflicht von Vorerkrankungen

Beweislast bei Berufsunfähigkeitsversicherungen - Anzeigepflicht von Vorerkrankungen

In seiner Entscheidung vom 14.Juli 2004 (AZ: IV ZR 161/03) hat sich der BGH mit der Beweislast bei Berufsunfähigkeitsversicherungen beschäftigt und Folgendes entscheiden:

1. Anzeige von Vorerkrankungen bei Abschluss des Versicherungsvertrags

Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Versicherer Vorerkrankungen anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine ausdrückliche Nachfrage des Versicherers unterbleibt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 VVG).

In der Regel wird einem Versicherungsnehmer bei Vertragschluss eine Reihe schriftlicher Fragen gestellt, die seine gesundheitliche Vorgeschichte betreffen und der Versicherung eventuelle Risiken deutlich machen sollen.

Hat ein Versicherungsagent den Vertragsabschluss übernommen, und ist es im Nachhinein streitig, ob diese Fragen überhaupt gestellt worden sind, muss der Versicherer den Beweis dafür erbringen, und nicht der Versicherungsnehmer.

Hat der Versicherungsagent es übernommen, das Formular für den Versicherungsnehmer auszufüllen, dann ist allein der ausgefüllte Antrag noch kein Beweis dafür, dass dem Versicherungsnehmer die Fragen tatsächlich gestellt und von ihm beantwortet worden sind; dies gilt für den Fall, dass der Versicherungsnehmer glaubhaft das Gegenteil behauptet.

Auch in diesem Fall ist es Sache der Versicherung, den Beweis dafür zu erbringen, ob die Fragen dem Versicherungsnehmer gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind. Im Übrigen gilt für die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers folgendes:

Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer den Versicherer über alle Risiken (wie zum Beispiel Vorerkrankungen) aufklären. Er verletzt jedoch seine Aufklärungspflicht dann nicht mit Verschulden, wenn ihm Fragen gestellt werden und er deswegen davon ausgeht, dass ihn keine weiteren Auskunftspflichten treffen. Das selbe gilt, wenn ihm vorformulierte Fragen der Versicherung vom Versicherungsagenten vorenthalten werden.

2. Arglistige Täuschung bei der Anzeige von Vorerkrankungen

Unterlässt der Versicherungsnehmer die wahrheitsgemäße Anzeige seiner Vorerkrankungen, so kann der Versicherungsnehmer später aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten; dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Antragssteller arglistig (also mit dem Willen, den Versicherer zu täuschen) gehandelt hat.

Beruft sich ein Versicherer auf dieses Rücktrittsrecht, ist es seine Aufgabe, das arglistige Verhalten des Versicherungsnehmers zu beweisen.


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Stand: August 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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