Beweislast bei Berufsunfähigkeitsversicherungen - Anzeigepflicht von Vorerkrankungen
Beweislast bei Berufsunfähigkeitsversicherungen - Anzeigepflicht von Vorerkrankungen
In seiner Entscheidung vom 14.Juli 2004 (AZ: IV ZR 161/03) hat sich der BGH mit der Beweislast bei Berufsunfähigkeitsversicherungen beschäftigt und Folgendes entscheiden:
1. Anzeige von Vorerkrankungen bei Abschluss des Versicherungsvertrags
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Versicherer Vorerkrankungen anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine ausdrückliche Nachfrage des Versicherers unterbleibt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 VVG).
In der Regel wird einem Versicherungsnehmer bei Vertragschluss eine Reihe schriftlicher Fragen gestellt, die seine gesundheitliche Vorgeschichte betreffen und der Versicherung eventuelle Risiken deutlich machen sollen.
Hat ein Versicherungsagent den Vertragsabschluss übernommen, und ist es im Nachhinein streitig, ob diese Fragen überhaupt gestellt worden sind, muss der Versicherer den Beweis dafür erbringen, und nicht der Versicherungsnehmer.
Hat der Versicherungsagent es übernommen, das Formular für den Versicherungsnehmer auszufüllen, dann ist allein der ausgefüllte Antrag noch kein Beweis dafür, dass dem Versicherungsnehmer die Fragen tatsächlich gestellt und von ihm beantwortet worden sind; dies gilt für den Fall, dass der Versicherungsnehmer glaubhaft das Gegenteil behauptet.
Auch in diesem Fall ist es Sache der Versicherung, den Beweis dafür zu erbringen, ob die Fragen dem Versicherungsnehmer gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind. Im Übrigen gilt für die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers folgendes:
Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer den Versicherer über alle Risiken (wie zum Beispiel Vorerkrankungen) aufklären. Er verletzt jedoch seine Aufklärungspflicht dann nicht mit Verschulden, wenn ihm Fragen gestellt werden und er deswegen davon ausgeht, dass ihn keine weiteren Auskunftspflichten treffen. Das selbe gilt, wenn ihm vorformulierte Fragen der Versicherung vom Versicherungsagenten vorenthalten werden.
2. Arglistige Täuschung bei der Anzeige von Vorerkrankungen
Unterlässt der Versicherungsnehmer die wahrheitsgemäße Anzeige seiner Vorerkrankungen, so kann der Versicherungsnehmer später aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten; dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Antragssteller arglistig (also mit dem Willen, den Versicherer zu täuschen) gehandelt hat.
Beruft sich ein Versicherer auf dieses Rücktrittsrecht, ist es seine Aufgabe, das arglistige Verhalten des Versicherungsnehmers zu beweisen.
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Stand: August 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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Beruflicher Hintergrund
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