Bestellung zum Insolvenzverwalter und Grundrechtsbindung des Insolvenzgerichts

Die Auswahlentscheidung des Insolvenzrichters bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters gem. § 56 Abs. 1 InsO unterliegt der Bindung an die Grundrechte (Fußnote). Maßgebend ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Verbot einer willkürlichen Ungleichbehandlung begründet bei Einräumung von Ermessen eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung. Der mit dem konkreten Fall befasste Richter darf seineEntscheidung für einen bestimmten Insolvenzverwalter daher nicht nach freiem Belieben treffen; er hat sein Auswahlermessen vielmehr pflichtgemäß auszuüben. Da hiernach bei der Auswahlentscheidung auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der geeigneten Bewerber zu berücksichtigen sind, besteht für diese im Rahmen der Bestellung zum Insolvenzverwalter ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Jeder Bewerber um das Insolvenzverwalteramt muss eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. Insofern verfügt er über ein subjektives Recht, für das Rechtsschutz zu gewährleisten ist. (Fußnote)

GG Art. 3
InsO § 56



Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=19424


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Stand: 27.10.2006


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Gericht / Az.: OLG Düsseldorf I-3 VA 5/06

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