Besonders relevante Praxisbeispiele
Besonders relevante Praxisbeispiele
Dieses Kapitel untersucht besonders relevante Praxisbeispiele, um die rechtlichen Rahmenbedingungen der Produktwerbung zu verdeutlichen.
Werbung mit Produkttests
Werbung mit Testergebnissen von Produkttests fällt regelmäßig unter das Lauterkeitsrecht. Sie gilt als vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG, wenn Mitbewerber oder deren Produkte erkennbar gemacht werden.
Dies geschieht beispielsweise dann, wenn in der Werbung die Ergebnisse eines Produkttests den Ergebnissen von Konkurrenzprodukten gegenübergestellt werden. Allerdings muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden. Die bloße Erwähnung eines positiven Testergebnisses, ohne dass auf Mitbewerber konkret Bezug genommen wird, gilt nicht als vergleichende Werbung, da lediglich die Vorzüge des eigenen Produkts herausgestellt werden.
Entscheidend ist die Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers. Nimmt der Verbraucher die Werbung als Vergleich zwischen dem beworbenen Produkt und dem Konkurrenzprodukt wahr, so handelt es sich um vergleichende Werbung (1).
In der Praxis kann bei der Werbung mit unabhängigen Produkttests ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorliegen, wenn die Darstellung nicht objektiv und nachvollziehbar erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Werbung eine Vergleichbarkeit der Produkte suggeriert, die tatsächlich nicht besteht, oder wenn Testergebnisse verzerrt bzw. unvollständig wiedergegeben werden (2).
Beispiel:
Ein Hersteller von Antibiotika-Säften, die auch für Kinder zugelassen waren, behauptete in seiner Werbung, sein Produkt sei im Geschmackstest das „bestschmeckende moderne Makrolid“. Die Werbung basierte auf Ergebnissen von Geschmackstests, bei denen eine Gruppe von Kinderärzten verschiedene Säfte bewertet hatten. Ein anderer Hersteller beanstandete die Werbung (3).
- Vergleichende Werbung darf nicht irreführend sein und muss sich auf nachprüfbare und wesentliche Eigenschaften beziehen.
- Der Geschmackstest wurde von einer Gruppe Kinderärzte und damit unbeteiligter Dritter durchgeführt. Die Ergebnisse waren somit objektiv und nachprüfbar.
- Die Werbung bezog sich auf konkrete und objektiv ermittelte Testergebnisse. Damit war die Aussage, dass das Produkt das „bestschmeckende moderne Makrolid“ sei, überprüfbar. Die Werbung beruht nicht auf einer Meinung des Herstellers.
- Die Werbung bietet nützliche Informationen für Verbraucher, da sie sich auf objektive und nachprüfbare Daten stützt. Die Werbung ist zulässig.
Werbung mit Produkttests kann auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend sein, wenn Tests nicht objektiv sind oder wichtige Informationen vorenthalten werden. Dazu beitragen können beispielsweise selektive Darstellungen oder Werbung mit veralteten Testergebnissen. Entscheidend ist auch hier, ob der Verbraucher durch falsche oder unvollständige Informationen in die Irre geführt wird (4).
Beispiel:
Ein Hersteller wirbt für seine Kaffeemaschine mit folgendem Hinweis: „Stiftung Warentest ‚sehr gut‘ für Kaffeearoma“. Das Gesamt-Testurteil wurde dabei nicht erwähnt. Das Gesamturteil der Maschine war ‚gut‘ und sie schnitt im Vergleich mit anderen Kaffeemaschinen durchschnittlich ab. Das Kaffeearoma machte 35% des Gesamturteils aus (5).
- Die Werbung könnte den Eindruck erwecken, dass die Kaffeemaschine in der Gesamtwertung ‚sehr gut‘ ist, sodass die Werbung irreführend sein könnte.
- Der Hinweis in der Werbung bezieht sich auf das Kaffeearoma. Dies geht aus der Werbeaussage unmissverständlich und klar für einen Verbraucher hervor. Der Verbraucher wird darüber informiert, worauf sich das Testergebnis bezieht.
- Allein die Nichtnennung des Gesamturteils der Stiftung Warentest reicht nicht aus, um die Werbung als irreführend zu qualifizieren. Insbesondere schneidet die Maschine mit dem Testurteil ‚gut‘ in der Gesamtwertung im Vergleich zu anderen Kaffeemaschinen auch nicht schlecht ab. Die wesentliche Information, die sich auf das Kaffeearoma bezieht, ist unbestritten und korrekt.
- Die Informationen sind klar und wahrheitsgemäß und Verbraucher können die Aussage verstehen, ohne in die Irre geführt zu werden. Es handelt sich um zulässige Werbung.
Umweltbezogene Werbung („umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“)
Im Laufe der letzten Jahre und vor dem Hintergrund der Auswirkungen des Klimawandels hat die umweltbezogene Werbung immer weiter an Bedeutung gewonnen. Viele Verbraucher legen Wert auf Nachhaltigkeit im Rahmen ihres Konsums und orientieren sich an Nachhaltigkeitsversprechen (6).
Umweltbezogene Werbung umfasst Begriffe wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“. Diese Begriffe müssen wahrheitsgemäß und genau verwendet werden, um Verbraucher nicht zu täuschen, Mitbewerber nicht zu benachteiligen und die geltenden Vorschriften einzuhalten. Viele dieser Begriffe haben keine genaue Definition. Daher ist es notwendig, ausreichende Erklärungen zu geben, die Verbraucher über die tatsächlichen und konkreten Umweltvorteile aufklären (7).
Verbraucher sollten insbesondere wesentlichen Informationen im Hinblick darauf erhalten, ob:
- Die Klimaneutralität vollständig oder teilweise durch Kompensation erreicht wurde,
- Bestimmte Emissionen von der CO2-Bilanzierung ausgenommen wurden.
Beispiel:
Ein Unternehmen stellt vegetarische und vegane Fruchtgummis her. In seiner Werbung verwendet es den Begriff „klimaneutral“. Die Werbung bezog sich darauf, dass das Unternehmen seit 2021 all seine Produkte klimaneutral produziert. Unbestritten entstehen bei der Produktion der Produkte CO2-Emmissionen. Es könnte sich also um Werbung handeln, die für Verbraucher nach § 5 UWG irreführend ist (8).
- Eine Werbung ist irreführend, wenn sie den Verbraucher täuscht und ihn so zu einer Kaufentscheidung verleitet, die er sonst nicht oder nicht auf diese Weise getroffen hätte.
- Die Angabe „klimaneutral“ ist mehrdeutig. Sie kann bedeuten, dass CO2-Emissionen vermieden werden aber auch, dass sie durch andere Maßnahmen kompensiert werden.
- In der Werbung bezog sich der Begriff der Klimaneutralität auf die Produktion des Unternehmens. So kann der Eindruck erweckt werden, dass Maßnahmen zur Vermeidung von CO2-Emissionen ergriffen wurden. Die Werbung lässt nicht klar erkennen, ob eine Vermeidung oder Kompensation vorliegt.
- Der Begriff „klimaneutral“ wurde ohne ausreichende Erklärung verwendet. Damit fehlt es für den Verbraucher an Transparenz dahingehend, wie die Klimaneutralität erreicht wird.
- Unternehmen müssen insbesondere bei umweltbezogener Werbung klar und transparent kommunizieren.
- Die Werbung ist irreführend im Sinne des § 5 UWG, da der Begriff „klimaneutral“ ohne hinreichende Erläuterung verwendet wurde und beim Verbraucher ein falscher Eindruck über die Art der CO2-Reduktion entsteht.
Beispiel:
Ein Unternehmen bewarb verschiedene Kräutertees in einer Fachzeitschrift für die Konsumgüterbranche. Die Werbung beinhaltete Begriffe wie „nachhaltig“ und „ressourcenfreundlich“. Die Tees wurden gemäß den Vorschriften der EU-Öko-Basisverordnung produziert und die Werbung wies auf ein entsprechendes Bio-Siegel hin (9).
- Der Begriff „nachhaltig“ ist vielschichtig und komplex und erfordert aus diesem Grund eine klare Erläuterung, welche spezifischen Eigenschaften des Produkts diesen Anspruch stützen. Nur der Hinweis auf die Bio-Produktion nach der EU-Öko-Basisverordnung reicht nicht aus, um eine umfassende Nachhaltigkeit zu erklären. Der Begriff erweckt eine Erwartung einer umweltfreundlichen Herstellung und Nutzung, ohne dass aber konkret dargelegt wird, worauf diese Behauptung beruht. Es fehlte in der Werbung eine Klarstellung beispielsweise dahingehend, dass der biologische Anbau der Kräuterpflanzen als Grundlage der Nachhaltigkeitsbehauptung dient.
- Auch der Begriff der „Ressourcenfreundlichkeit“ ist nicht genau definiert und damit unklar. Auch dieser muss genauer erläutert und weiter ausgeführt und begründet werden.
- Werbung mit Begriffen wie „nachhaltig“ und „ressourcenfreundlich“ setzt voraus, dass Vorteile des Produkts konkret und für Verbraucher nachvollziehbar erklärt werden. Die Verwendung der Begriffe ohne weitere Ausführungen führt zu einer Irreführung der Verbraucher, insbesondere auch bei umweltbezogenen Aussagen. Insgesamt ist die Werbung daher in ihrer verwendeten Form unzulässig.
Werbung mit dem Begriff „bio“ oder „öko“
Die Begriffe „bio“ und „öko“ zeigen Verbrauchern, dass ein Produkt nach den Grundsätzen des biologischen bzw. ökologischen Landbaus und damit entsprechend der europäischen Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (10) (VO über den ökologischen Landbau und die Kennzeichnung von Bioprodukten) hergestellt wurde. In dieser Verordnung ist die ökologische Produktion und Kennzeichnung ökologischer Erzeugnisse festgelegt.
Diese Begriffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn die entsprechenden Standards erfüllt werden (11).
Dies gilt insbesondere für selbst geschaffene „bio-Siegel“.
Auch diese Begriffe können für Verbraucher irreführend sein, wenn Produkte nicht den natürlichen oder umweltfreundlichen Eindruck erfüllen, den der Begriff suggeriert (12). Der Durchschnittsverbraucher suggeriert den Begriff „bio“ oft mit natürlicher Reinheit und Freiheit von Schadstoffen.
- Die Bezeichnung „Biodama“ auf der Vorderseite eines tierischen Produkts ist irreführend, da sie beim Verbraucher den Eindruck erweckt, es handele sich um ein zertifiziertes Bioprodukt, obwohl das Produkt nicht den Anforderungen der VO über den ökologischen Landbau und die Kennzeichnung von Bioprodukten entsprach (13).
Die Bewerbung von Desinfektionsmitteln mit Begriffen wie „bio“, oder „ökologisch“ ist irreführend, wenn dadurch eine unbegründete Verharmlosung der Risiken für Gesundheit oder Umwelt nahegelegt wird. Sie vermitteln dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, das Produkt sei besonders umweltverträglich und schonend im Umgang mit Naturressourcen, obwohl dies regelmäßig nicht zutrifft (14).
Quellenindex:
(1): Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG, § 6 Rn. 339 – 342
(2): Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG, § 6 Rn. 343 -350
(3): OLG Hamburg, Urteil vom 02.10.2008 – Az. 3 U 8/08
(4): Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG, § 6 Rn. 351 – 358
(5): OLG Celle, Urteil vom 19.05.2005 – Az. 13 U 22/05
(6): Büscher, GRUR 2024, S. 349 – 360
(7): Büscher, GRUR 2024, S. 349 – 360
(8): BGH, Urteil vom 27.06.2024 – Az. I ZR 98/23
(9): OLG Bremen, Urteil vom 23.12.2022 – Az. 2 U 103/22
(10): VO Nr. 834/2007
(11): BeckOK UWG, § 5 Rn. 320-324
(12):Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 5 Rn. 576 – 578
(13): vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2017 – Az. 2-06 O 247/16
(14): OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.06.2022 – Az. 6 U 95/21
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