Begriffsbestimmungen des UWG, die Generalklausel und die Vorraussetzungen der Bagatellklausel
Begriffsbestimmungen, § 2 UWG
§ 2 UWG enthält zentralen Begriffsbestimmungen, die für die Anwendung des Gesetzes maßgeblich sind. Diese Begriffsbestimmungen dienen der Rechtsklarheit und sollen eine einheitliche Auslegung sicherstellen. So definiert das UWG unter anderem den Begriff der „geschäftlichen Handlung“ in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, den Begriff des „Marktteilnehmers“ in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG oder den des Unternehmers nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG. Die Auslegung der Begriffe muss sich auch immer am Unionsrecht, insbesondere auch an der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (1) (UGP-RL) orientieren (2).
Generalklausel, § 3 UWG
§ 3 UWG bildet einen zentralen Anknüpfungspunkt für die Regelung unlauterer geschäftlicher Handlungen. Er gewährleistet die Einhaltung eines fairen und rechtmäßigen Wettbewerbs und dient, aufgrund seiner weit gefassten Formulierung, als Generalklausel zur Erfassung unterschiedlichster unlauterer Verhaltensweisen.
§ 3 Abs. 1 UWG fungiert als allgemeine, „große“ Generalklausel, die unlautere Handlungen im Allgemeinen verbietet, ohne diese genauer zu definieren. Davon umfasst sind alle Handlungen, die gegen „die guten Sitten“ im Wettbewerb verstoßen, unabhängig davon, ob diese gegenüber Verbrauchern, Mitbewerbern oder anderen Marktteilnehmern vorgenommen werden.
Anwendung findet § 3 UWG damit für geschäftliche Handlungen sowohl im Bereich B2B (zwischen Unternehmen) als auch im Bereich B2C (zwischen Unternehmen und Verbrauchern). Für den B2C Bereich ist die Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 UWG maßgeblich.
Im Kontext der Lebensmittelwerbung bedeutet dies, dass Werbeaussagen, die irreführend sind, übertriebene Gesundheitsversprechen enthalten oder ohne wissenschaftliche Nachweise getätigt werden, als unlautere geschäftliche Handlungen gemäß § 3 UWG eingestuft und entsprechend sanktioniert werden können (3).
Die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG fungiert als Auffangtatbestand. Dieser findet nur dann Anwendung, wenn sich eine geschäftliche Handlung unter keinen anderen Tatbestand des UWG subsumieren lässt oder verschiedene Teilaspekte anderer Tatbestände, insbesondere §§ 3a bis 7a UWG oder einen Fall des Anhangs nach § 3 Abs. 3 UWG berührt, jedoch nicht vollständig erfüllt sind (4). So wäre beispielsweise eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG besonders geregelt und unter Sanktionen gestellt.
In § 3 Abs. 2 UWG ist die „kleine“ Verbrauchergeneralklausel niedergelegt. Diese ist weit gefasst. Laut § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Um den Anwendungsbereich der Klausel zu eröffnen, müssen Handlungen nicht direkt an Verbraucher gerichtet sein. Es ist ausreichend, wenn sie diese auf irgendeine Weise erreichen.
Darunter fällt beispielsweise am Flughafen wahrnehmbare Plakatwerbung, die Produkte betrifft, die insbesondere für Unternehmen relevant sind oder entsprechende TV- oder Radiowerbespots (5).
Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Produkten wie:
- B2B Software und Tools, beispielsweise eine Buchhaltungssoftware für Unternehmen.
- Maschinen oder Produktionsmittel
- Firmenfahrzeuge
- Bürobedarf
Die wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens (Bagatellklausel)
Die Bagatellklausel in § 3 Abs. 2 UWG regelt, dass unlautere geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern nur dann verboten sind, wenn sie die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers spürbar beeinträchtigen. Das bedeutet, dass nur erhebliche Verstöße, die auch tatsächlich Einfluss auf das Marktgeschehen haben, erfasst werden.
Um festzustellen, ob eine spürbare Beeinträchtigung vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls notwendig. Im B2C Bereich sind nur solche Kriterien relevant, die die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers direkt betreffen.
Dies ist beispielsweise bei Informationen über Produkte oder Dienstleistungen, irreführender Werbung, Drucksituationen oder der Manipulation von Emotionen der Fall.
Beispiel:
Ein Unternehmen bewarb und vertrieb Produkte mit dem „Luo Han Guo-Fruchtextrakt“. Dabei handelt es sich um eine sehr süße Zutat aus einer chinesischen Frucht. Das Produkt könnte unter die Novel-Foods-Verordnung fallen. Es wurde ohne die danach erforderliche Genehmigung verkauft (6).
- Der Vertrieb von Lebensmitteln, die unter die Novel-Foods-Verordnung fallen, ohne die notwendige Genehmigung, gilt als unlauteres Wettbewerbsverhalten nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Dies ist auch dann der Fall, wenn damit keine akuten Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher bestehen.
- Die Vorschriften des UWG und insbesondere § 3 Abs. 2 UWG zielen darauf ab, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und das Marktverhalten zu regulieren.
- Allerdings dürfte auch kein Bagatellverstoß vorliegen. Lebensmittel, die unter der Novel-Foods-Verordnung zugelassen werden, sind weniger bekannt und müssen deshalb einer ausführlichen Prüfung unterzogen werden, um jegliche Gefahren für die Gesundheit von Verbrauchern auszuschließen. Die Verletzung dieser lebensmittelrechtlichen Bestimmung betrifft nicht nur die rechtliche Rahmenbedingung an sich, sondern auch die Gesundheit der Verbraucher.
- Daher fällt dies nicht unter die Bagatellklausel des § 3 Abs. 2 UWG.
Quellenindex:
(1): RL 2005/29/EG
(2): Köhler/Feddersen, UWG, § 2 Rn. 0.3
(3): Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, Rn. 1.1 – 1.3
(4): BeckOK UWG, § 3 Rn. 41
(5): Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 3 Rn. 75
(6): BGH, Urteil vom 22.11.2007 – Az. I ZR 77/05
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Produktwerbung bei Lebensmitteln
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-96696-032-8
Kontakt: kontakt@fasp.deStand: Januar 2026