Besonderheiten des Unternehmenskaufs nach polnischem Recht (Teil 4 - immobilienrechtliche Aspekte)
Unabhängig davon, ob der Unternehmenskauf in der Form einer asset deal oder share deal – Transaktion vollzogen wird, sind auf den Unternehmenskauf die Vorschriften des Gesetz über den Immobilienerwerb durch Ausländer vom 24. März 1920 anzuwenden, soweit Immobilien/ewiger Erbniessbrauch zu Bestandteilen des Unternehmens gehören oder im Eigentum der Zielgesellschaft (Fußnote) stehen und auf der Erwerbsseite ein Ausländer steht.
I. Erwerb von Geschäftsanteilen/Aktien einer GmbH/AG, die Eigentümerin/ewige Erbnissbraucherin von Immobilien ist.
Nach Art. 3e des Gesetzes über den Immobilienerwerb durch Ausländer bedarf der Erwerb von Geschäftsanteilen/Aktien durch einen Ausländer in einer Zielgesellschaft dann der Genehmigung des Ministers des Inneren und der Verwaltung, soweit die Zielgesellschaft Eigentümerin oder ewige Erbnissbraucherin von in Polen gelegenen Immobilien ist und infolge des Erwerbs die Zielgesellschaft zu einer kontrolierenden Gesellschaft wird. Eine kontrolierende Gesellschaft liegt vor, wenn der Ausländer eine dominierende Position im Sinne der Vorschriften des polnischen Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften erlangt. Ferner ist der Erwerb von Geschäftsanteilen/Aktien durch einen Ausländer dann genehmigungspflichtig, soweit die Zielgesellschaft bereits kontrolliert ist und die Geschäftsanteile/Aktien von einem Ausländer erworben werden, der kein Gesellschafter/Aktionär der Zielgesellschaft ist.
II. Erwerb des Unternehmens (Fußnote)
Das Gesetz über den Immobilienerwerb durch Ausländer findet auch auf die asset deal – Transaktionen Anwendung, an denen Ausländer beteilitgt sind, sofern zu Bestandteilen des Unternehmens Immobilien oder ewiger Erbnissbrauch gehören. In einem solchen Fall ist das Geschäft in der Regel genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird durch den Minister des Inneren und der Verwaltung und im Falle von landwirtschaftlichen Immobilien auch durch den Landwirtschaftsminister erteilt. Sowohl im Rahmen einer asset deal oder share deal - Transaktion sind Befreiungen von der Genehmigungspflicht zu berücksichtigen, die im Gesetz über den Immobilienerwerb durch Ausländer explicite geregelt sind. Befreiungstatbestände betreffen in erster Linie den Erwerb von Immobilien/ewigem Erbnissbrauch durch Ausländer aus den EU-Mitgliedstaaten. Ein praxisrelevanter Befreiungstatbestand betrifft auch den Erwreb von in Stadtgebieten gelegenen Immobilien, wenn ihre Gesamtfläche in Polen 0,4 ha nicht überschreitet.
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