Besondere erbrechtliche Regelungen im landwirtschaftlichen Bereich - Höfeordnung
Während Erbregelungen meist den Zeitpunkt nach dem Tod des Erblassers betreffen, ist bei landwirtschaftlichen Betrieben sinnvoller Weise die vorweggenommene Erbfolge die Regel. Damit können die Alterssicherung des Landwirtes und seiner Familie geregelt und Erbstreitigkeiten vermieden werden. Dies sichert den Fortbestand des Wirtschaftgutes Hof / landwirtschaftlicher Betrieb.
Vererben nach der Höfeordnung
Hof im Sinne der Höfeordnung ist eine im Gebiet der Länder
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Hamburg,
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Niedersachsen,
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Nordrhein-Westfalen oder
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Schleswig-Holstein
belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Diese muss im Eigentum einer Person oder des Ehegatten stehen oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören. Der steuerrechtlich zu bestimmende Wirtschaftswert muss mind. 10.000 Euro betragen. Im Grundbuch muss ein Hofvermerk enthalten sein. In diesem Fall kann die Hoferbenbestimmung durch Testament, Übergabevertrag, Übertragung der Bewirtschaftung oder durch Beschäftigung auf dem Hof erfolgen. Der Hof erhält in der Folge eine Sonderrechtsfähigkeit. Das bedeutet, dass der Hof nicht der gesetzlichen Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Fußnote) folgt. Der Hof fällt nur einem Erben zu, auch wenn mehrere Erben vorhanden sind. Der Hof i.S. der Höfeordnung gehört nicht zum Nachlass des Erblassers. Die anderen Miterben des Erblassers erhalten nur einen schuldrechtlichen Anspruch, d.h. einen Anspruch auf Ausgleichzahlung. Der Wert des Hofes wird anhand des eineinhalbfachen vom Einheitswert bestimmt. Davon sind im Einzelfall Ab- und Zuschläge vorzunehmen.
1. Hinweis:
Grundsätzlich kann erwartet werden, dass die Ausgleichzahlungen für den Hoferben günstig ausfallen, da der Einheitswert in der Regel weit hinter dem Verkehrswert zurückbleibt. Zu beachten ist jedoch, dass bei Veräußerung innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren nach dem Erbfall weitere Ausgleichansprüche der anderen Miterben des Erblassers entstehen können.
2. Hinweis:
Der Erblasser ist nach der Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes an einen hoferbenberechtigten Abkömmling erbrechtlich gebunden. Er kann den Hof nicht durch Verfügung von Todes wegen an einen anderen vererben. Das selbe gilt, wenn der Abkömmling auf dem Hof arbeitet und der Erblasser hat erkennen lassen, dass er den Hof übernehmen soll. Diese Einschränkung gilt nur für Verfügen von Todes wegen, nicht für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden.
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Stand: Dezember 2025