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Bei Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG

1. Bei Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG und vorsorglicher Anrufung der beiden als funktionell zuständig in Frage kommenden Berufungsgerichte besteht nicht die Möglichkeit, den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO durch das eine an das andere Gericht (Fußnote) zu verweisen.

2. Rechtshängigkeit, auf deren Zeitpunkt § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG abstellt, ist nicht zwingende Anwendungsvoraussetzung der Vorschrift. Hatte eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand während des gesamten ersten Rechtszuges unzweifelhaft nicht im Inland, kommt es auf eine – nur für den genauen Beurteilungszeitpunkt innerhalb der ersten Instanz relevante – wirksame Klagezustellung nicht an und ist das OLG für die Berufung selbst dann zuständig, wenn das AG die Rechtshängigkeit des beschiedenen Anspruchs zu Unrecht angenommen hat.

3. Hat das AG über eine Nichtigkeitsklage entschieden, ist für die Berufung das OLG zuständig, wenn eine der Parteien bei Rechtshängigkeit der Nichtigkeitsklage ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte; die Gerichtsstandsverhältnisse des Ausgangsverfahrens sind insoweit bedeutungslos.

4. Im Falle der Verwerfung oder Abweisung einer unbeschränkten Nichtigkeitsklage bemisst sich die Beschwer allein nach dem Wert des Hauptsacheanspruchs, über den im Ausgangsprozess zu Lasten des Nichtigkeitsklägers entschieden wurde.

GVG § 119



Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=20116


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Stand: 11.12.2006


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Gericht / Az.: OLG Dresden - AG Leipzig 8 U 1940/06

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