Befristete Arbeitsverhältnisse

I. Für die Frage, ob ein Arbeitsplatz i.S. von § 59 Abs. 3 BAT frei ist, ist auf den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung nach § 59 Abs. 4 BAT auch dann abzustellen, wenn die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Ankündigung nach § 15 Abs. 2 TzBfG erst nach diesem Zeitpunkt liegt.

II. Einer befristeten Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz eines im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmers stehen dringende betriebliche Gründe i.S. von § 59 Abs. 3 BAT entgegen.

III. Die Monatsfrist nach § 88 Abs. 3 SGB IX findet auf die Mitteilung über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach § 15 Abs. 2 TzBfG keine Anwendung.

§ 15 Abs. 2 TzBfG
§§ 92, 88 Abs. 3 SGB/IX


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=4794


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 28.03.2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Gericht / Az.: LAG Berlin - ArbG Berlin 7 Sa 1970/05

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrechtBefristung
RechtsinfosArbeitsrechtUrlaub