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Bebauungsplan Untätigkeitsklage

1998, 11 III BauNVO 1977 Inziderzkontrolle Bebauungsplan, Pflicht zur erneuten Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs bei Änderung (Fußnote), Erheblichkeit Verfahrensfehler, Großflächigkeit unter BauNVO 1977

1) Das Recht zur Erhebung einer Untätigkeitsklage (Fußnote) wird nur unter engen Voraussetzungen verwirkt, nicht bei bloßer Nichtbegründung des Widerspruchs trotz Ankündigung.

2) Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 S. 1 BauGB a.F. stellt eine abschließende Regelung dar, d.h. die planende Gemeinde ist grundsätzlich bei allen Abweichungen zur Neuauslage verpflichtet.

3) Die Schwelle der Großflächigkeit i.S.v. § 11 Abs. III BauNVO 1977 setzt jedenfalls nicht unter 800 qm Verkaufsfläche ein.

LBO §§ 57, 58
BauGB §§ 214, 3



Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=verwaltungsrecht&nr=10138


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: VG Sigmaringen 8 K 1936/04

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