Baugenehimgung – Teil 02 – Merkmal des Bauens
2.1.1.1 Das Merkmal des Bauens
Das Merkmal des Bauens erfüllen alle Anlagen, „die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind“.1 Sei es, dass er auf Fundamenten im Boden fest verankert oder in der Erde verlegt ist oder durch die eigene Schwere auf dem Erdboden ruht. Die Verbindung des Gegenstandes mit dem Erdboden darf nicht nur für den Augenblick – parkender Pkw – erfolgen.2 Entscheidend hierbei ist das Element der Dauerhaftigkeit. Ohne Belang sind dagegen das Material, die Art der Verbindung mit dem Boden, die konstruktive Beschaffenheit oder die Größe der Anlage. Ob eine Anlage auf Dauer angelegt ist und damit ortsfest wird, bestimmt sich in erster Linie nach der Funktion, die der Anlage von ihrem Eigentümer beigemessen wird.3
So kann ein Wohnwagen eine bauliche Anlage sein, wenn er die Funktion eines Wochenendhauses erfüllen soll.4
Maßgeblich für das Element der Dauerhaftigkeit ist die beabsichtigte Dauerhaftigkeit der Anlage, nicht die beabsichtigte oder tatsächliche Dauer ihrer Benutzung.5
Daher sind folgende Elemente für den Begriff der baulichen Anlage im planungsrechtlichen Sinne maßgeblich:
- Durch die Bautätigkeit künstlich unter Verwendung von Baustoffen hergestellte, geschaffene oder errichtete Anlagen,
- Verfestigte Beziehung zu einem bestimmten Grundstück
- Ortsfeste Verbindung der Anlage mit dem Erdboden.
2.1.1.2 Das Merkmal der bodenrechtlichen Relevanz
Das Merkmal der bodenrechtlichen Relevanz schränkt den weiten Begriff der baulichen Anlage ein. Daher fallen nur solche Anlagen unter § 29 Abs. 1 BauGB, durch die die in den §§ 1 V, VI, 1a BauGB genannten Belange in einer Weise berührt werden können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen.8 An einer bodenrechtlichen Relevanz fehlt es regelmäßig den sog. Bagatellanlagen (Primitivbauten) wie etwa kleineren Werbeschildern oder Warenautomaten.9
2.1.1.3 Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung
Planungsrechtlich relevant wird ein Vorhaben, wenn es die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Gegenstand hat.
2.1.1.3.1 Errichtung
Dabei ist unter Errichtung der Neubau, die erstmalige Herstellung oder die Aufstellung (Fertiggarage) einer baulichen Anlage an einem bestimmten Standort zu verstehen.10 Auch die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage ist eine Errichtung im Rechtssinne.
2.1.1.3.2 Änderung
Unter Änderung ist die Änderung der Substanz einer baulichen Anlage in städtebaulich relevanter Weise zu verstehen, d.h. der Umbau, der Ausbau, die Erweiterung, Verkleinerung oder auch die Veränderung des Nutzungsmaßes.11
Der Abbruch einer baulichen Anlage wird von dem Begriff der Änderung nicht erfasst.12
Die Unterscheidung zwischen Änderung und Neuerrichtung hat nicht unerhebliche rechtliche und praktische Bedeutung. Liegt eine Änderung im Sinne von § 29 Abs.1 BauGB vor, ist Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zwar nicht nur das Änderungsvorhaben, sondern die bauliche Anlage in ihrer geänderten Gestalt. Jedoch hat sich die Prüfung des Gesamtvorhabens auf diejenigen bauplanungsrechtlichen Aspekte zu beschränken, die von der Änderung berührt werden. Hingegen bietet die Änderung keinen Anlass dafür, eine umfassende bauplanungsrechtliche Neubeurteilung des gesamten Vorhabens vorzunehmen. Vielmehr wird der Gegenstand der Genehmigung durch die berührten bauplanungsrechtlichen Belange begrenzt.13
2.1.1.3.3 Nutzungsänderung
Neben der Änderung der baulichen Substanz ist auch die Änderung der Nutzung ein Vorgang, den § 29 Abs.1 BauGB der Beurteilung nach den §§ 30 ff. unterwirft. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die Zweckbestimmung der bisherigen Nutzung verändert wird, die bauliche Anlage also zu einem anderen als dem ursprünglich genehmigten Zweck genutzt werden soll und die neue Nutzung die in § 1 V, VI BauGB genannten Belange berühren und damit planungsrechtlich erheblich sein kann.14 Voraussetzung ist, dass die Nutzungsänderung vom Nutzer veranlasst wurde; eine bloße Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der äußeren Rahmenbedingungen, die zu einer anderen bauplanungsrechtlichen Beurteilung der baulichen Anlage oder ihrer Nutzung führt, ist keine Nutzungsänderung.15
Es ist zudem nicht jede Nutzungsänderung von Bedeutung, sondern nur solche, die bodenrechtliche Belange berührt und die zudem die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlässt, so dass sich in bodenrechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage neu stellt.16
Eine bloße Nutzungsintensivierung kann nur dann eine Nutzungsänderung sein, wenn dadurch das Nutzungsspektrum erweitert wird oder wenn dadurch andere Emissionsverhältnisse, sonstige veränderte Auswirkungen oder abweichende Risikobewertungen begründet werden, an die das Städtebaurecht zugleich andere Folgen knüpft, etwa hinsichtlich der Zumutbarkeit für Nachbarn.17
[1] BVerwGE 44, 59.
[2] Stollmann, Öffentliches Baurecht, § 13 Rn. 8.
[3] Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 29 Rn 10.
[4] BVerwG Urt.v. 26.6.1970-IV C 116/68.
[5] BVerwG Urt. v. 31.8.1973 – IV C 33/71.
[6] BVerwGE 44, 59, 62; 91, 234, 236.
[7] vgl. OVG Koblenz, DVBl. 2000, 1883; Rieger, in: Schrödter,BauGB, § 29 Rn. 13.
[8] Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB Komm, § 29 Rn. 17.
[9] BVerwG, Urt.v. 14.4.2000 – 4 C 5/99.
[10] vgl. OVG Münster, NJW 1983, 2598.
[11] Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 29 RdNr. 20.
[12] Frank Stollmann, Öffentliches Baurecht, § 13 Rn. 13.
[13] BVerwG, Urt.v. 29.10.1998 – 4 C 9/97.
[14] BVerwG, Urt. v.11.11.1988 – 4 C 50/87.
[15] Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 29 Rn 21.
[16] Frank Stollmann, Öffentliches Baurecht, § 13 Rn. 13.
[17] BVerwG, Urt.v. 29.10.1998 – 4 C 9/97.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der Baugenehmigung“ von Olaf Bühler, Rechtsanwalt erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-90-8.
Kontakt: olaf.buehler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019
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