Basisregelwerke im Lebensmittelrecht: LMBVO, LFGB und EU-Öko-Basisverordnung
Lebensmittel-Basisverordnung (LMBVO)
Die LMBVO legt das Schutzniveau für die Gesundheit und Verbraucherinteressen im Lebensmittelbereich fest. Dadurch gewährleistet sie die Sicherheit von Lebensmitteln in der EU. Sie erstreckt sich über alle Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Vertriebs von Lebens- und Futtermitteln, ausgenommen Produkte, die privat für den Eigenverbrauch hergestellt werden.
Die Verordnung fordert, dass Entscheidungen zur Lebensmittelsicherheit auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren. Im Rahmen der LBV wurde zudem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eingerichtet (1).
Die Verordnung definiert allgemeine Ziele.
Diese haben einen überwiegend politischen Charakter (2).
Beispielhaft seien genannt:
- Der Schutz der öffentlichen Gesundheit
- Verbraucherschutz
- Sicherstellung des freien Warenverkehrs
- Sicherung des Vertrauens in das Lebensmittelsystem
Lebensmittel- und Futtergesetzbuch (LFGB)
Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) bildet den rechtlichen Rahmen für die Herstellung, Kennzeichnung, den Vertrieb und die Kontrolle von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen in Deutschland. Ähnlich wie die LMIV und LBV verfolgt es das Ziel, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und sie insbesondere vor Täuschung zu bewahren.
Das Gesetz regelt, dass Lebensmittel sicher sein müssen, sodass die Gesundheit der Verbraucher gesichert ist.
Dies bedeutet, dass sie so beschaffen, gekennzeichnet und beworben werden müssen, dass dies für Verbraucher nicht irreführend ist. Verantwortlich für die Sicherheit der Produkte sind die produzierenden Unternehmen (3). Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird stichprobenartig von Behörden überwacht.
Allerdings definieren weder das LFGB noch unionsrechtliche Vorschriften den Begriff der „Gesundheit“ explizit. „Gesundheit“ ist ein dynamischer Begriff und kann folglich nicht einheitlich für alle Vorschriften des Lebensmittelrechts konkretisiert werden. Beeinträchtigungen der Gesundheit sind individuell zu bewerten, da sie bei verschiedenen Personengruppen unterschiedlich stark ausgeprägt sein können, so beispielsweise bei (chronisch) erkrankten Personen oder aber bei Leistungssportlern (4).
Der Schutz der Gesundheit bezieht sich auf die „normale“ also die vorgabenkonforme Verwendung von Lebensmitteln und anderen Produkten. Umfasst sind aber auch präventive Maßnahmen, um potenzielle Risiken frühzeitig einzudämmen.
Mit dem Schutz der Gesundheit geht auch der Schutz der Verbraucher vor Täuschung einher. Das LFGB stellt sicher, dass Produkte wie Lebensmittel oder Kosmetika korrekt gekennzeichnet werden und nicht irreführend beworben werden dürfen.
EU-Öko-Basisverordnung
Die EU-Öko-Basisverordnung (5) regelt den ökologischen Landbau in der EU und legt fest, wann und unter welchen Bedingungen Lebensmittel als „bio“ oder „öko“ bezeichnet werden dürfen. Sie gilt sowohl für pflanzliche als auch für tierische Produkte sowie für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse, ausgenommen Wildjagd- und Fischerei-Erzeugnisse.
Die EU-Öko-Basisverordnung gilt für alle Lebensmittelunternehmen, die in der Produktion, in der Verarbeitung oder im Vertrieb tätig sind. Produkte dürfen nur dann als ökologisch gekennzeichnet werden, wenn sie nach den Produktionsregeln des ökologischen Landbaus hergestellt wurden (6).
Die EU-Öko-Basisverordnung hat das Ziel, Verbrauchern Vertrauen in ökologische Lebensmittel zu vermitteln, indem sie klare Standards für deren Produktion und Verkauf festlegt. Auf diese Weise fördert die Verordnung nicht nur die Transparenz, sondern auch einen fairen Wettbewerb (7). Sie sorgt dafür, dass Bio-Produkte eindeutig definiert und streng kontrolliert werden, um das Vertrauen der Verbraucher in die ökologische Lebensmittelproduktion zu stärken.
Beispiel:
- Milch darf nur dann als „Bio-Milch“ bezeichnet werden, wenn die Kühe ökologisch gehalten werden. Das bedeutet insbesondere, dass sie Zugang zu Freiland haben müssen, und die Fütterung der Tiere muss mit ökologisch erzeugtem Futter ohne gentechnisch veränderte Organismen erfolgen. Zudem müssen die artgerechten Haltungsbedingungen mit ausreichend Platz und Stroh gewährleistet sein.
- Ein Apfel darf nur dann als „Bio“ vermarktet werden, wenn beim Anbau unter anderem auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und mineralische Stickstoffdünger verzichtet wurde, die Frucht auf ökologisch bewirtschafteten Flächen gewachsen ist und keine gentechnisch veränderten Organismen verwendet wurden.
Quellenindex:
(1): Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, III. Schwerpunkte des Lebensmittelrechts Rn. 134
(2): Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, EG-Lebensmittel-Basisverordnung, Art. 1 Rn. 1-5
(3): Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, § 1 LFGB Rn. 6-7
(4): Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, § 1 LFGB Rn. 8 – 15
(5): VO (EU) 2018/848
(6): Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrecht, Kapitel 3 § 12 Lebensmittelrecht, Rn. 248 – 255
(7): Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, EU VO 2018/848 Art. 30 Rn. 1, 2
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