BDSG - EINFÜHRUNG - TEIL 3-5: Das BDSG - Subsidiarität des BDSG
5. Subsidiarität des BDSG
In § 1 Abs. 2 BDSG ist der Subsidiaritätsgrundsatz des Bundesdatenschutzgesetzes niedergelegt. Danach ist das BDSG als eine Art ,,Auffanggesetz`` zu verstehen. Das bedeutet, dass anderweitige bereichsspezifische Bundesnormen dem BDSG vorrangig anzuwenden sind. Von der Vorrangigkeit des Absatz 3 werden ausschließlich Vorschriften des Bundes erfasst. Damit fallen landesrechtliche Datenschutzbestimmungen sowie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nicht unter die Vorrangregelung des § 1 Abs. 3 BDSG, sodass in dieser Hinsicht der Subsidiaritätsgrundsatz nicht greift. Die Subsidiaritätswirkung tritt jedoch nur bei Tatbestandkonkurrenz ein. Dies verdeutlich der Wortlauf des Abs. 3 - ,,soweit``. Eine Vorschrift des BDSG ist folglich dann anwendbar, soweit keine fach- und bereichsspezifische Datenschutzregelung für den gleichen Sachverhalt in einem anderen Bundesgesetz gilt. Wird ein Sachverhalt von einer anderen bundesgesetzlichen bereichsspezifischen Datenschutzregelung ganz oder teilweise erfasst, so kommt dem BDSG eine lückenfüllende Funktion zu.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Beruflicher Hintergrund
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- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
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Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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