BDSG - EINFÜHRUNG - TEIL 3-1: Das BDSG - Aufbau
III. Das Bundesdatenschutzgesetz
1. Aufbau des BDSG
1. Abschnitt
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§§ 1 bis 11 BDSG
2. Abschnitt 3. Abschnitt
Datenverarbeitung im Datenverarbeitung im
öffentlichen Bereich nicht-öffentlichen Bereich
§§ 12 bis 26 §§ 27 bis 38a
4. Abschnitt
Sondervorschriften für den Bereich
Forschung, Medien und Rundfunk
§§ 39 bis 42
5. Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§§ 43 bis 46
6. Abschnitt
Übergangsvorschriften
§§ 45 bis 46
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
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