Auswirkung vorübergehende Abwesenheit bzw. Wohnungswechsel

Im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG Koblenz (Fußnote) steht die Frage, wie sich der Versicherungsort im Rahmen einer Hausratversicherung bestimmt. Die Hausratversicherung wurde vorliegend von den Erben der verstorbenen Versicherungsnehmerin auf Zahlung wegen eines Wohnungsbrandschadens auf deren Hausgrundstück in Anspruch genommen.

Die Besonderheit des Falles lag darin, dass sich die bettlägerige und pflegebedürftige Versicherungsnehmerin im Zeitpunkt des Wohnungsbrandes auf ihrem Hausgrundstück vorwiegend bei einem ihrer Erben zur Pflege aufhielt.

Die Versicherung verneinte ihre Leistungsverpflichtung u.a. mit dem Argument, dass im Zeitpunkt des Wohnungsbrandes daher nicht das Anwesen der nunmehr verstorbenen Versicherungsnehmerin, sondern dasjenige Anwesen in der Hausratversicherung versichert gewesen sei, wo die verstorbene Versicherungsnehmerin zuletzt hauptsächlich ihre Zeit verbracht habe.

Dieser Argumentation hat das OLG Koblenz jedoch eine Absage erteilt. Der Versicherungsort im Rahmen einer Hausratversicherung beziehe sich regelmäßig auf die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung. Nur im Falle eines Wohnungswechsel gehe der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Behalte der Versicherungsnehmer aber die im Versicherungsvertrag bezeichnete bisherige Wohnung bei, liege ein Wohnungswechsel nur dann vor, wenn er die neue Wohnung in der gleichen Weise nutze, wie die bisherige.

Diese Voraussetzungen sah das OLG Koblenz im vorliegenden Fall nicht als gegeben an.

Zwar habe die verstorbene Versicherungsnehmerin ihre Kleider im Anwesen eines der sie pflegenden Erben aufbewahrt, allerdings sei ihr gesamter Hausrat in dem brandgeschädigten Gebäude auf ihrem Hausgrundstück verblieben. Ihr Pflegeaufenthalt in der anderen Wohnung sei eher mit einem Krankenhausaufenthalt als mit einem Wohnsitzwechsel vergleichbar. Überdies habe die verstorbene Versicherungsnehmerin auch nicht deutlich nach außen gemacht, dass sie ihren Lebensmittelpunkt an ihrem neuen Aufenthaltsort sehe, da sie nur aufgrund ihrer Bettlägerigkeit und Pflegebedürftigkeit und damit nicht bewusst und gewollt ihren Lebensmittelpunkt in die andere Wohnung verlegt habe.

Für die Annahme eines Wohnungswechsel komme es aber gerade darauf an, dass der Versicherungsnehmer den erkennbaren Willen hat, seinen bisherigen Lebensmittelpunkt dauerhaft in die neue Wohnung zu verlagern.

Im Ergebnis bestand daher Versicherungsschutz im Zeitpunkt des Wohnungsbrandes hinsichtlich des in dem geschädigten Gebäude befindlichen Hausrats auf dem Hausgrundstück der im Nachhinein verstorbenen Versicherungsnehmerin, so dass die Hausratversicherung den Erben gegenüber die Schadensregulierung vornehmen musste.


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Stand: 30.03.2007


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Gericht / Az.: OLG Koblenz, Az. 10 U 1252/03

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