Aufsichtsrat: Möglichkeiten und Risiken im Streitfall mit dem Vorstand

Das Verhältnis zwischen Aufsichtsrat und Vorstand ist oft nicht unproblematisch. Der Vorstand als Organ der Geschäftsleitung ist zwar nicht den Weisungen des Aufsichtsrats unterworfen, unterliegt jedoch seiner Kontrolle. Bei Ausübung der Kontrollfunktion durch den Aufsichtsrat kommt es immer wieder zu Reibungspunkten.

Das Aktiengesetz überträgt dem Aufsichtsrat weitgehende Überprüfungsrechte und –pflichten. Der Vorstand entspricht nicht immer seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat. Dadurch wird der Aufsichtsrat in einer effektive Ausübung seiner Kontrollfunktion behindert.

Das Gesetz legt in den §§ 90, 111 AktG fest, dass der Aufsichtsrat vom Vorstand Berichte verlangen kann. Über Konsequenzen bei einer Weigerung des Vorstands ist auf den ersten Blick dem Gesetz nichts zu entnehmen. Nach § 407 AktG kann das Registergericht von Amts wegen ein Zwangsgeldverfahren nach §§ 132 ff. FGG einleiten und zu einer maximalen Ordnungsstrafe in Höhe von 5.000 € greifen. Ob daneben auch zivilrechtlich seitens des Aufsichtsrats als Kollektiv gegen den Vorstand geklagt werden kann, ist umstritten. Die Rechtsprechung ist bei der Anerkennung eines solchen Interorganstreits sehr zurückhaltend.

Was muss, was kann und was sollte der Aufsichtsrat also tun, wenn der Vorstand die Kooperation verweigert?

Der Klageweg ist umstritten, zeitaufwendig und nicht unbedingt erfolgversprechend. Dennoch kann der Vorstand nicht völlig ohne Konsequenzen gegen seine Berichtspflicht verstoßen.

Auf der anderen Seite ist der Aufsichtsrat gesetzlich verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um seiner Kontrollpflicht gerecht zu werden. Unterlässt er es, den Vorstand zur Berichterstattung aufzufordern, läuft er Gefahr, in die Haftung zu geraten.

Der Aufsichtsrat muss seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Er ist verpflichtet, die Geschäftsführung durch den Vorstand zu überwachen. Für das Handeln der Aufsichtsratsmitglieder gelten nach den §§ 116, 93 AktG die Sorgfaltsanforderungen eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglied. Das Gesetz verlangt, dass der Aufsichtsrat den Vorstand zur Auskunftserteilung auffordert.

Unterbleibt eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit durch den Vorstand, ist der Aufsichtsrat verpflichtet, weitere Schritte einzuleiten.

Der Aufsichtsrat kann in dieser Situation die Hauptversammlung nach § 111 AktG einberufen, die Geschäftsordnung des Vorstands ändern und – nach erfolgloser Abmahnung – den Vorstand oder einzelne Mitglieder nach § 84 AktG abberufen.

Das einzelne Aufsichtsratsmitglied kann den Vorstand nach § 90 Abs. 3 Satz 2 AktG zur Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat auffordern. Kommt der Vorstand diesem Begehren nicht nach, ist eine Klage des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds in eigenem Namen möglich.

Jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied sollte zur Vermeidung eigener Haftungsrisiken auf eine sorgfältige Mandatsausübung achten. Dies ist gerade in Krisenzeiten des Unternehmens wichtig. Aus § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG ergibt sich, dass das einzelne Aufsichtsratsmitglied die Beweislast trägt, alle erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben, um seinen Sorgfaltsanforderungen gerecht zu werden. Zur Entlastung sollte auf eine genaue Dokumentation der Mandatsausübung Wert gelegt werden.

Das einzelne Aufsichtsratsmitglied sollte, wenn es der Ansicht ist, dass das Kollektiv des Aufsichtsrat nur unzureichend gegen den Vorstand vorgeht, entsprechende Anträge in den Sitzungen stellen. Rechtswidrige Beschlüsse sind abzulehnen, Zweifel an Initiativen zu äußern und alles sorgsam zu dokumentieren. Hierfür empfiehlt sich eine Aufnahme der Bedenken in das Sitzungsprotokoll oder jedenfalls eine schriftliche Fixierung. Gegebenenfalls können auch Zeugen hinzugezogen werden.

Zur Vermeidung einer persönlichen Haftung ist auch der Abschluss einer D & O – Versicherung zu empfehlen. Die Beiträge für diese Art der Haftpflichtversicherung für Führungskräfte werden regelmäßig von der Gesellschaft getragen.

Schließlich ist auch eine Klage bei Verstoß gegen die Berichtspflicht nach § 93 Abs. 3 Satz 2 AktG durch das einzelne Aufsichtsratsmitglied möglich. Sollte eine produktive Zusammenarbeit nicht erreichbar sein, ist als letztes Mittel an ein Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat zu denken, um sich vor weiteren Haftungsrisiken zu schützen.

Die Ausübung eines Aufsichtsratsmandats ist gerade in Krisenzeiten nicht unproblematisch. Es ist daher empfehlenswert, im Zweifel Rechtsberatung zur Begrenzung der Haftungsrisiken in Anspruch zu nehmen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2009


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 


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