Aufkauf von Darlehensforderungen: Rechte der Darlehensnehmer - Teil 2


Die Grundproblematik zu diesem Thema finden Sie Aufkauf von Darlehensforderungen: Rechte der Darlehensnehmer? Teil 1.

II. Kann man sich als Darlehensnehmer dagegen wehren, wenn das eigene Darlehen verkauft wurde?

1. Wirksamkeit des Darlehenskaufs

Zunächst stellt sich einmal die Frage, ob der Käufer der Darlehen (also z. B. Lone Star) wirksam die Darlehen vom alten Darlehensgeber erwerben konnte. Schließlich wird durch diesen Verkauf dem Darlehensnehmer plötzlich ein anderer Vertragspartner aufgezwungen, den er sich nicht ausgesucht hat. In Darlehensverträgen, die in neuerer Zeit abgeschlossen wurden, lassen sich die Banken in den Darlehensbedingungen häufig von den Darlehensnehmern zusagen, dass ihnen der Verkauf der Darlehensforderung gestattet ist. Gibt es eine solche Regelung in den Darlehensverträgen, muss man wohl davon ausgehen, dass der Verkauf zulässig ist. Anders sieht es unseres Erachtens aus, wenn im Darlehensvertrag ein Darlehensverkauf nicht ausdrücklich gestattet ist. Wir gehen davon aus, dass ein Verkauf von solchen Darlehen dem Bankgeheimnis widerspricht. So auch das Urteil des OLG Frankfurt vom 25.05.2004, 8 U 84/04. Dieses Urteil hat zwar in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Ablehnung erfahren. Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben hierzu allerdings noch nicht entschieden und somit ist der Ausgang offen. Um so mehr sollte ein Darlehensverkauf angreifbar sein, wenn der Darlehensvertrag zum Zeitpunkt der Abtretung nicht notleidend, der Darlehensnehmer also mit seinen Raten nicht im Rückstand ist. Die Urteile, die einen Darlehensverkauf erlauben, rechtfertigen das nämlich damit, dass der ,,alte`` Darlehensgeber ein berechtigtes Interesse an dem Verkauf gehabt hätte, eben weil die Darlehensnehmer sich nicht vertragstreu verhalten hätten.

2. Fortgeltung des alten Darlehensvertrags

Selbst wenn der Darlehensverkauf aber wirksam ist, kann der Darlehensaufkäufer mit dem Darlehensnehmer nicht nach Belieben verfahren. Die alten Darlehensbedingungen gelten auch für den Darlehensaufkäufer als neuen Darlehensgeber unverändert weiter. Der Darlehensaufkäufer hat kein Recht, die Darlehensbedingungen einseitig zu ändern. Er ist Rechtsnachfolger des alten Darlehensgebers mit allen Rechten und Pflichten. Insbesondere muss sich der Darlehensaufkäufer an die Regeln des alten Darlehensvertrags halten, der weiter gilt: Der Darlehensnehmer sollte sich also beraten lassen, wenn der Darlehensaufkäufer ihm neue Darlehensbedingungen vorlegt. Er ist nicht verpflichtet, sich eine Verschlechterung aufdrängen zu lassen. Auch muss sich der Darlehensaufkäufer daran festhalten lassen, dass gerade Immobiliendarlehen eine Laufzeit zwischen 20 und 30 Jahren haben und während dieser Zeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden dürfen.


Einzelheiten zu den Rechten der Darlehensnehmer bei Zinsanpassung finden Sie Aufkauf von Darlehensforderungen: Rechte der Darlehensnehmer? Teil 3.

Insgesamt können wir daher nur empfehlen, schnell anwaltlichen Rat zu suchen, wenn Sie feststellen, dass Ihr Darlehen aufgekauft wurde. Das Team Bankrecht von Brennecke & Partner steht Ihnen hierbei gern zur Verfügung.


 

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Stand: September 2006


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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

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