Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag - 1. Zustandekommen – Teil 2
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Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag - 1. Zustandekommen – Teil 2
2. Aufklärungs- und Belehrungspflichten
Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages oder des Abwicklungsvertrages Auskünfte, müssen diese richtig und vollständig sein. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus aber auch weitere Aufklärungspflichten als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Bei der Frage nach dem Umfang der Aufklärungspflichten sind die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitsgebers abzuwägen.
Praxishinweis: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus auf schädliche Folgen von Aufhebungsverträgen hinzuweisen. So muss er nicht darüber aufklären, dass er weitere Entlassungen beabsichtigt, die zu einer sozialplanpflichtigen Betriebseinschränkung führen können. Nur im Einzelfall kann dies anders sein, z.B. dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, dass der Arbeitgeber ihn redlicherweise vor den unbedachten nachteiligen Folgen des vorzeitigen Ausscheidens bewahren wird. Zum anderen gilt dies, wenn der Arbeitgeber erkennen konnte, dass der Arbeitnehmer weitere Informationen benötigt und er selbst die Auskünfte erteilen bzw. verschaffen kann. Eine gesteigerte Hinweispflicht kann den Arbeitgeber auch dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt. Gesteigerte Hinweispflichten bestehen beispielsweise hinsichtlich
- der betrieblichen Altersversorgung,
- bei Verlust von Sonderkündigungsfristen,
- des Eintritts eventueller Sperrfristen beim Arbeitslosengeld.
3. Beendigungszeitpunkt
Im Aufhebungsvertrag sowie im Abwicklungsvertrag können die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl für die Gegenwart als auch für die Zukunft geregelt werden. Insbesondere kann der Auflösungszeitpunkt auch mit der bestehenden Kündigungsfrist übereinstimmen.
Praxishinweis: Bei unbewusster Falschberechnung der zugrunde gelegten Kündigungsfrist soll nach der Rechtsprechung die zutreffend berechnete Frist als Beendigungszeit herangezogen werden. Das ergibt sich aus einer Auslegung des Vertrages, wonach der wirkliche Wille der Parteien für den Vertragsinhalt entscheidend ist.
Eine rückwirkende Beendigung des Arbeitverhältnisses ist nur dann im Aufhebungsvertrag regelbar, wenn das Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Aufhebungsvertrag durch Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens abgeschlossen werden soll.
Praxishinweis: Eine Rückdatierung des Beendigungszeitpunktes, um dadurch das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu vermeiden, führt zwar nicht zur Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages; bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld wird jedoch nicht auf den rückdatierten, sondern auf den tatsächlichen Beendigungstermin abgestellt.
Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des vereinbarten Beendigungszeitpunktes durch fristlose Kündigung beendet, entfällt grundsätzlich die so genannte Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag, so dass der Arbeitnehmer beispielsweise keinen Anspruch auf eine vereinbarte Abfindung hat.
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Kontakt: yeva.rasolka@gmail.comStand: 11/2006
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Guido-Friedrich Weiler schult Arbeitgeber und Betriebsräte in Fragen des Betriebsverfassungsrechts, des Insolvenzarbeitsrechts sowie des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen fortzubilden.
Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Interne Revision oder Compliance geht. Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung und steht als Interviewpartner diversen Rundfunksendern zur Verfügung (WDR, RPR 1).
Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Guido-Friedrich Weiler ist
- Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
- Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
- Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
- Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
- Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
- Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
- Lehrbeauftrager bem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim
Ferner ist Herr Weiler Referent für
- Management Circle
- Haub & Partner
- IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
- W.A.F. Betriebsrätefortbildung
Rechtsanwalt Guido-Friedrich bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zum Thema
- Arbeitsrecht für Betriebsräte
- Betriebsverfassungsrecht für Vorstände und Betriebsräte
- Arbeitsrecht in der Insolvenz
- Arbeitnehmerdatenschutz
- Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
- Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
- Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
- Bring Your Own Device (BYOD) – Herausforderungen für Arbeitgeber
- Emailarchivierung
Weitere Vorträge und Seminare von Guido Weiler:
- Haftung des GmbH-Geschäftsführers
- Die Reform des Insolvenzrechts durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (§ 15 FAO)
- Bilanzmanipulationen erkennen und Rechtsfolgen ableiten (§ 15 FAO)
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- 12. 11. 2015 - Security Conference Dortmund -azeti Networks, ForeScout, Sophos
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- Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
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Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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Tilo Schindele, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem
- Aufhebungsverträge
- Abwicklungsverträge
- Kündigungen
- Kündigungsschutzansprüche
- Abfindungen
- Lohn- und Gehaltsansprüche
- Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Tantiemenvereinbarungen
und berät und vertritt Betriebsräte.
Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".
Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:
- Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
- Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1
Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:
- Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit
Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:
- Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
- Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
- Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
- Minijobs rechtssicher gestalten
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
- Stock Options und Phantom Stocks
- Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis
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