Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag - 1. Zustandekommen: Teil 1


Autor(-en):
Yeva Rasolka


Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag - 1. Zustandekommen: Teil 1

1. Begriff und Abschluss

Bei der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsvertrages haben sich in der Praxis zwei Vorgehensweisen durchgesetzt, nämlich

  • der Aufhebungsvertrag und
  • der Abwicklungsvertrag

Beim Aufhebungsvertrag handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung mit dem Inhalt der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Der Abwicklungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem Inhalt, dass der Arbeitnehmer gegen eine zuvor vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt und im Gegenzug regelmäßig eine Abfindung erhält.

Auf Grund der im deutschen Recht bestehenden Vertragsfreiheit, haben die Parteien eines Arbeitsvertrages jederzeit die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis für die Zukunft zu beenden. Diese Auflösungsvereinbarung bedarf jedoch gemäß § 623 BGB der Schriftform. Dagegen muss der Abwicklungsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden. Denn dieser Vertrag regelt lediglich die Abwicklungsmodalitäten des zuvor durch die Kündigung beendeten Arbeitsverhältnisses.

Praxishinweis: Soll ein außergerichtlich abgeschlossener Aufhebungsvertrag gerichtlich protokolliert werden, wird der Vertrag im Zweifel erst mit der Protokollierung wirksam.

Praxishinweis: Ist der Aufhebungsvertrag nicht auf die baldige Beendigung des Arbeitsvertrages, sondern auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet, muss ein sachlicher Grund dafür vorliegen. Solche Vereinbarungen liegen immer dann vor, wenn der von den Parteien gewählte Beendigungszeitraum die Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschreitet und weitere Vereinbarungen, die typischerweise in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden (z.B. Freistellungen, Urlaubsregelungen oder Abfindungen), fehlen.

Die Anrufung des Betriebsrates ist beim Abschluss des Aufhebungsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG nicht erforderlich, weil die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Kündigung ist. Daher sind auch die Kündigungsfristen nicht einzuhalten.

Der Aufhebungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit auch keiner behördlichen Genehmigung (z.B. für Schwangere nach § 9 MuSchG, bei Schwerbehinderten nach § 85 SGB IX). Dagegen ist der Abwicklungsvertrag – dem eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde liegt – grundsätzlich nur dann wirksam, wenn die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Kündigung vorliegen. Etwaige Mängel der Kündigung wirken sich nur dann nicht aus, wenn der Arbeitnehmer im Abwicklungsvertrag auf die Klage gegen die Kündigung verzichtet oder die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG verstreichen läst.

Praxishinweis: Wird im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ein Aufhebungsvertrag geschlossen und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsübernehmer geschlossen oder verbindlich in Aussicht gestellt, ist dieser wegen einer so genannten objektiven Gesetzesumgehung unwirksam. Dieser Vertrag verstößt nämlich gegen § 613a Abs. 1 BGB, der verhindern soll, dass die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses unterbrochen wird. Dies wäre jedoch der Fall, denn der Arbeitnehmer würde durch einen solchen Aufhebungsvertrag seine verdienten Besitzstände verlieren


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Autor(-en):
Yeva Rasolka


Kontakt: yeva.rasolka@gmail.com
Stand: 11/2006


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Das Referat wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Guido-Friedrich Weiler schult Arbeitgeber und Betriebsräte in Fragen des Betriebsverfassungsrechts, des Insolvenzarbeitsrechts sowie des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen fortzubilden.
Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Interne Revision oder Compliance geht. Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung und steht als Interviewpartner diversen Rundfunksendern zur Verfügung (WDR, RPR 1).
Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido-Friedrich Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftrager bem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim


Ferner ist Herr Weiler Referent für

  • Management Circle
  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung


Rechtsanwalt Guido-Friedrich bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zum Thema

  • Arbeitsrecht für Betriebsräte
  • Betriebsverfassungsrecht für Vorstände und Betriebsräte
  • Arbeitsrecht in der Insolvenz
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
  • Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
  • Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
  • Bring Your Own Device (BYOD) – Herausforderungen für Arbeitgeber
  • Emailarchivierung

Weitere Vorträge und Seminare von Guido Weiler:

  • Haftung des GmbH-Geschäftsführers
  • Die Reform des Insolvenzrechts durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (§ 15 FAO)
  • Bilanzmanipulationen erkennen und Rechtsfolgen ableiten (§ 15 FAO)
  • Recht für Revisoren
  • 12. 11. 2015 - Security Conference Dortmund -azeti Networks, ForeScout, Sophos
  • Persönliche Haftung des Risikomanagers
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen

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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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Telefon: 0421-2241987-0

 

Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

  • Aufhebungsverträge
  • Abwicklungsverträge
  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:

  • Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
  • Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
  • Minijobs rechtssicher gestalten

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:  
Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0711-896601-24

 

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
  • Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis

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Normen: § 623 BGB

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