Logo FASP Group

Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag - 1. Zustandekommen: Teil 1


Herausgeber / Autor(-en):
Yeva Rasolka  
Telefon:
Mail: yeva.rasolka@gmail.com


Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag - 1. Zustandekommen: Teil 1

1. Begriff und Abschluss

Bei der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsvertrages haben sich in der Praxis zwei Vorgehensweisen durchgesetzt, nämlich

  • der Aufhebungsvertrag und
  • der Abwicklungsvertrag

Beim Aufhebungsvertrag handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung mit dem Inhalt der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Der Abwicklungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem Inhalt, dass der Arbeitnehmer gegen eine zuvor vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt und im Gegenzug regelmäßig eine Abfindung erhält.

Auf Grund der im deutschen Recht bestehenden Vertragsfreiheit, haben die Parteien eines Arbeitsvertrages jederzeit die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis für die Zukunft zu beenden. Diese Auflösungsvereinbarung bedarf jedoch gemäß § 623 BGB der Schriftform. Dagegen muss der Abwicklungsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden. Denn dieser Vertrag regelt lediglich die Abwicklungsmodalitäten des zuvor durch die Kündigung beendeten Arbeitsverhältnisses.

Praxishinweis: Soll ein außergerichtlich abgeschlossener Aufhebungsvertrag gerichtlich protokolliert werden, wird der Vertrag im Zweifel erst mit der Protokollierung wirksam.

Praxishinweis: Ist der Aufhebungsvertrag nicht auf die baldige Beendigung des Arbeitsvertrages, sondern auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet, muss ein sachlicher Grund dafür vorliegen. Solche Vereinbarungen liegen immer dann vor, wenn der von den Parteien gewählte Beendigungszeitraum die Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschreitet und weitere Vereinbarungen, die typischerweise in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden (z.B. Freistellungen, Urlaubsregelungen oder Abfindungen), fehlen.

Die Anrufung des Betriebsrates ist beim Abschluss des Aufhebungsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG nicht erforderlich, weil die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Kündigung ist. Daher sind auch die Kündigungsfristen nicht einzuhalten.

Der Aufhebungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit auch keiner behördlichen Genehmigung (z.B. für Schwangere nach § 9 MuSchG, bei Schwerbehinderten nach § 85 SGB IX). Dagegen ist der Abwicklungsvertrag – dem eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde liegt – grundsätzlich nur dann wirksam, wenn die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Kündigung vorliegen. Etwaige Mängel der Kündigung wirken sich nur dann nicht aus, wenn der Arbeitnehmer im Abwicklungsvertrag auf die Klage gegen die Kündigung verzichtet oder die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG verstreichen läst.

Praxishinweis: Wird im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ein Aufhebungsvertrag geschlossen und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsübernehmer geschlossen oder verbindlich in Aussicht gestellt, ist dieser wegen einer so genannten objektiven Gesetzesumgehung unwirksam. Dieser Vertrag verstößt nämlich gegen § 613a Abs. 1 BGB, der verhindern soll, dass die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses unterbrochen wird. Dies wäre jedoch der Fall, denn der Arbeitnehmer würde durch einen solchen Aufhebungsvertrag seine verdienten Besitzstände verlieren



Herausgeber / Autor(-en):
Yeva Rasolka  
Telefon:
Mail: yeva.rasolka@gmail.com


Kontakt:


Rechtsanwalt Peter Hesse studierte Rechtswissenschaften in Potsdam. Er ist seit 2006 Partner bei Brennecke & Partner sowie Gründer und Geschäftsführer des Standortes Potsdam.

Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.

Brennecke & Partner Potsdam

Bertinistraße 12-13
14469 Potsdam
Tel: 0331 - 620 30 30
Fax: 0331 - 620 30 33
Mail: kontakt@fasp.de 

 kostenlos anrufen
 

Persönliches

Während seines Studium und des Referendariats am Landgericht Potsdam war Rechtsanwalt Peter Hesse als Leistungssportler in der 1. und 2. Bundesliga in der Sportart Ringen tätig.

Rechtsanwalt Peter Hesse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 

und Autor eines Blog´s zu Themen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.

Besondere Angebote:

 "Wer kauft schon gern die Katze im Sack"

"Unterstützung von Führungskräften und Mitarbeitern im Mietrecht - Beratungsflatrates"

"Unterstützung von Führungskräften und Mitarbeitern im WEG-Recht - Beratungsflatrate"

 

Sprachkenntnisse

  • Englisch

Tätigkeitsbereiche

Rechtsanwalt Peter Hesse ist überwiegend tätig in den Bereichen

  • Immobilienrecht - hier insbesondere Wohnungseigentumsrecht, (gewerbliches) Miet- und Maklerrecht
  • Arbeitsrecht
  • Vertragsrecht

Darüber hinaus liegen seine Interessen im Bereich des

Rechtsanwalt Peter Hesse ist Mitglied im

  • BWE - Bund der Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., 1. Vorsitzender im Kreisverband Potsdam
  • DAV - Deutscher Anwaltsverein e.V.
  • Potsdamer Anwaltsverein e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im DAV
  • Präsidiumsmitglied Ringerclub "RC Germania" Potsdam e.V.
  • Präsidiumsmitglied Ringerverband Brandenburg e.V.

Veröffentlichungen

Normen: § 623 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrechtBetriebsübergang
RechtsinfosArbeitsrechtAufhebungsvertrag
RechtsinfosArbeitsrechtArbeitsvertragAufhebungsvertrag
RechtsinfosVertragsrechtKündigung
RechtsinfosArbeitsrechtAbfindung