Logo FASP Group

Aufhebungsverträge Teil 3


Muss der Arbeitgeber über die Folgen des Aufhebungsvertrages aufklären?

In der Regel wird man davon ausgehen können, dass sich der Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages dessen Folgen überlegen wird und sich notfalls selbst informieren muss (Fußnote).

So ist der Arbeitgeber normalerweise nicht gehalten, von sich aus auf schädliche Folgen von Aufhebungsverträgen hinzuweisen (Fußnote). Kommt der Aufhebungsvertrag aufgrund von Initiative des Arbeitgebers hin und in seinem Interesse zustande, so treffen ihn allerdings gesteigerte Hinweispflichten (ußnote).

Jedenfalls muss der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass der Abschluss zu einer Sperrfrist nach § 144 SGB III führen kann.
Unterlässt der Arbeitgeber diese Aufklärung, kann er verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer das entgangene Arbeitslosengeld zu ersetzen.

TIPP: Dies lässt sich vermeiden, indem man an die Stelle des Aufhebungsvertrages eine Kündigung mit anschließendem Klageverzicht setzt.


Inhalt des Aufhebungsvertrages

Ein Aufhebungsvertrag/eine Abwicklungsvereinbarung könnte so aussehen:

1. Das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn/Frau ... (Fußnote) und der ... (Fußnote) endet (Fußnote) mit Ablauf des ...

2. Der Arbeitgeber zahlt an den Mitarbeiter für den Verlust des Arbeitsplatzes nach § 3 Ziff. 9 und den §§ 24 Nr. 1a, 34 EStG ... EUR. Soweit es sich hierbei um steuerpflichtige Einkünfte handelt, trägt anfallende Steuern der Arbeitgeber/Mitarbeiter.

.u.s.w. .....



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 144 SGB III

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrechtKündigungOrdentliche Kündigung
RechtsinfosArbeitsrechtArbeitsvertragAufhebungsvertrag
RechtsinfosArbeitsrechtAufhebungsvertrag
RechtsinfosSteuerrechtEinkommensteuer