Architektenhaftung bei nicht eingehaltenen Abstandsflächen
Sachverhalt: Der Bauherr beauftragte den Architekten mit der Bauplanung für die Erstellung eines Wohnhauses. Der Architekt erstellt den Bauantrag und reichte diesen mit den notwendigen Anlagen bei der Stadt ein. Gemäß den eingereichten Plänen wurde die Baugenehmigung erteilt. Nach der Durchführung der Rohbauarbeiten legten die Nachbarn des Bauherrn Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und beantragten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass der errichtete Vorbau in unzulässiger Weise in die einzuhaltenden Abstandsflächen hineinrage. Dies wurde von der Stadt nach Überprüfung bestätigt. Entscheidung: Das OLG Hamm (Fußnote) stellte in seiner Entscheidung fest: Da es der Architekt übernommen hat, die Abstandsflächen des zu errichtenden Gebäudes zu überprüfen, war dieser verpflichtet, die Problematik der Abstandsflächen vollständig zu erfassen. Zudem sei der Architekt verpflichtet, den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass die Planung gegen § 6 Abs. 7 BauO/NW verstößt und entsprechenden Kontakt mit dem Nachbarn aufzunehmen, um eine auf Dauer genehmigungsfähige Planung zu erreichen. Auch wenn die Planung des Bauvorhabens vom Bauordnungsamt genehmigt wurde, so ist der planende Architekt dem Bauherrn zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, wenn nach Baubeginn auf Grund eines Nachbarwiderspruchs ein Baustopp verhängt und eine geänderte Nachtrags-Baugenehmigung sowie entsprechende Umbauarbeiten erforderlich wurden, weil bei der ursprünglichen Planung die Abstandsflächen nicht eingehalten worden sind. Praxistipp: Der Architekt übernimmt regelmäßig Pflichten, welche ihm nicht bekannt sind und trägt damit ein unüberschaubares Risiko. Den Architekten ist somit anzuraten, die von ihnen übernommenen Verpflichtungen im Detail zu regeln und eine allgemeine Fassung zu vermeiden.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Dezember 2025
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