Arbeitnehmerüberlassung und Befristung - Teil III: Sachgrundlose Befristung
Sachgrundlose Befristungen - § 14 II TzBfG
Bei den sachgrundlosen Befristungen gelten für die Befristung keine Besonderheiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Die kalendermäßige Befristung ist gem. § 14 II 1 TzBfG grundsätzlich bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren möglich. Grundsätzlich ist bis dahin ist auch die - höchstens dreimalige - Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig. Diese Regelung ist gemäß § 14 II 3 TzBfG tarifdisponibel, so daß einzelne Tarifverträge der Arbeitnehmerüberlassung größere Anzahlen von Verlängerungen und längere Befristungszeiträume vorsehen.
Über die sachgrundlose Befristung ist zwar die Abstimmung von Leiharbeitsvertrag und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Entleiher möglich, dies gilt allerdings nur, wenn auch der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kalendermäßig befristet ist.
In der Praxis dürft dies leider nur selten der Fall sein, da der Entleiher zwar regelmäßig den Leiharbeitnehmer nur von begrenzter Dauer einsetzen, sich aber nicht auf ein festes Enddatum festlegen will. Die Anpassung über den Weg der Zweckbefristung nach § 15 II TzBfG funktioniert bei der sachgrundlosen Befristung nicht, da nach dem Wortlaut des § 14 II 1 TzBfG nur die kalendermäßige sachgrundlose Befristung des Leiharbeitsverhältnisses möglich ist.
Zu beachten ist, daß die sachgrundlose Befristung gemäß § 14 II 2 TzBfG unzulässig ist, wenn mit demselben Verleiher zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit ist die sachgrundlose Befristung auch für den Fall ausgeschlossen, dass ein Leiharbeitnehmer nach einer zwischenzeitlichen Beschäftigung in einem traditionellen Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber (etwa dem ehemaligen Entleiher) nunmehr wieder seinen alten Verleiher zum Übergang in ein anderes traditionelles Arbeitsverhältnis bei einem Entleiher nutzen möchte. Auch für Leiharbeitsverhältnisse gilt darüber hinaus, dass Verlängerungen einer Befristung schriftlich vor deren Ablauf und ohne Änderung der übrigen Vertragsbestandteile erfolgen müssen.
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Stand: Oktober 2007
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