Application Service Provider ASP


Application Service Providing (ASP)

Application Service Providing erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Anstatt einer Software im Paket zu kaufen und auf den eigenen Rechnern zu installieren, bleibt die Software beim Anbieter. Die Nutzung erfolgt online, entweder über das offene Datennetz Internet oder ein geschlossenen Datennetz Intranet, etwa innerhalb eines Unternehmens.

Bei Application Service Providern im Internet ist dies oftmals auch hinsichtlich der Kosten eine interessante Alternative zum kompletten Kauf einer Software. Jeder Kunde erhält eigene Zugangsdaten, zumeist eine Anmelde- und Passwort-Kombination. Dadurch ist einerseits eine nutzungsabhängige und zeitgenaue Abrechnung möglich. Andererseits kommen für den Nutzer in der Regel keine Wartungskosten dazu, wie dies etwa bei gekaufter Software der Fall sein kann.

Was ist ASP rechtlich?

Rechtlich war die Frage lange umstritten, welche Rechtsvorschriften auf das Application Service Providing anzuwenden ist. Es wurden Mietrecht, Kaufrecht und Mischformen diskutiert. Davon hängt ab, wer welche Pflichten zu erfüllen hat und wer welche Rechte hat, ganz besonders auch die Gewährleistung oder die Frage, wer im Prozessfalle was beweisen muss.

Zu dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof am 15.11.2006 (Az. XII ZR 120/04) in einem Grundsatzurteil geäußert. Darin hat er festgestellt, dass ein ASP-Vertrag, soweit ein entgeltlicher Zugang gewährt wird, als Mietvertrag anzusehen ist. Da typische Leistung beim ASP-Vertrag die Gewährung der Onlinenutzung von Software für eine begrenzte Zeit ist, liegt es nahe, die Vorschriften des Mietrechts auch auf diesen Online-Sachverhalt anzuwenden. dann auch bei der Miete steht die entgeltliche Gebrauchsüberlassung im Vordergrund.

Die Hauptpflicht des ASP Anbieters besteht darin, die Software online zu stellen, dem Vertragspartner den Zugang zu verschaffen und die Nutzung über die Vertragsdauer aufrecht zu erhalten. Der Nutzer hingegen muss das vereinbarte Entgelt bezahlen.

Wenn der ASP Anbieter das Rad nicht neu erfunden hat, also keine gänzlich eigene Software programmiert und online gestellt hat, dann stellt sich hier die zusätzliche Frage, ob der ASP Provider lizenzrechtlich dieser Einsatz zulässig ist.

Vetragsgestaltung bei ASP

Abhängig davon, ob Privatpersonen oder Unternehmer die Online-Software nutzen, gibt es unterschiedliche Aufklärungspflichten, gerade im Internet zu beachten.

Das Nutzungsrecht ist hier etwas anders zu definieren als bei einer üblichen Softwareüberlassung, da hier die Software beim ASP Anbieter bleibt. Der User erhält damit das Zugangs- und Nutzungsrecht für eine bestimmte Dauer auf den Server des Anbieters. Fragen nach einem Quellcode stellen sich damit zunächst nicht bzw. liegen nicht im vordergründigen Geschäftsmodell.

Der ASP Provider hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass seine Softwarelösung stets zur Verfügung steht. Den Anbieter trifft damit auch die Pflicht, die Software wesentlich zu pflegen und zu aktualisieren. Gedanken muss man sich im Rahmen der Gewährleistung auch machen für den Fall, dass ein gesamter Netzausfall eintritt.

Der Vertrag mit dem ASP-Kunden kann unterschiedlich gestaltet werden, eher „kundenfreundlich“ oder „providervorsichtig“. Dies ist eine unternehmerische Entscheidung. Die Vertragsgestaltung kann dann jedenfalls durch die entsprechend juristische Formulierungen Gestalt annehmen.


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Stand: 04/07


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Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart

Rechtsanwalt Schindele begleitet IT-Projekte von der Vertragsgestaltung und Lastenheftdefinition über die Umsetzung bis hin zur Abnahme oder Gewährleistungs- und Rückabwicklungsfragen.

Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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