Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei Verstoß gegen Obliegenheiten - allgemeine Informationen
Für eine Versagung der Restschuldbefreiung - Eine Einführung muss von einem Insolvenzgläubiger ein Antrag gestellt werden. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach bekanntwerden des Versagungsgrundes gestellt werden.
Bei der Frage, ob die Gläubiger beeinträchtigt wurden, ist zu vergleichen:
wie würden die Gläubiger stehen, wenn es zu keiner Obliegenheitsverletzung in der Wohlverhaltensperiode gekommen wäre und
wie stehen sie jetzt mit der Obliegenheitsverletzung.
Es muss sich aber um eine ,,echte`` Beeinträchtigung handeln.
Nicht ausreichend ist eine ledigliche Gefährdung einer Befriedigungsaussicht der Gläubiger.
Der Antrag stellende Gläubiger muss darlegen, wann, von wem und unter welchen Umständen er zum ersten Mal von den Tatsachen erfahren hat, auf die er seinen Versagungsantrag stützt.
Außerdem muss der Gläubiger gegenüber dem Insolvenzgericht die Richtigkeit seiner Angaben glaubhaft machen.
Widerspricht der Schuldner den Ausführungen des Gläubigers in dessen Versagungsantrag, muss der Schuldner beweisen, dass die Tatsachen, welche der Gläubiger glaubhaft gemacht hat, nicht der Wahrheit entsprechen.
Nur Obliegenheitsverletzungen nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung (Fußnote) können zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Wird vom Schuldner eine Obliegenheit vor oder während des Verfahrens verletzt, so kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht in Betracht.
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Stand: Juli 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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