Ansprüche auf Heilbehandlungskosten bei Verkehrsunfall

Verkehrsrecht – Ansprüche des Verletzten

Ansprüche auf Heilbehandlungskosten bei Verkehrsunfall

Wird eine Person durch einen Verkehrsunfall geschädigt, besteht gegen den Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Heilbehandlungskosten. Dies sind all die Kosten, die durch die Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen, stationären Aufenthalten, Erwerb von Arznei- und Hilfsmitteln sowie Kosten für Maßnahmen der Heilung (Kuren, etc.) entstehen.

Aufgrund der bestehenden Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte dazu verpflichtet, die wirtschaftlichste Art der Schadensbeseitigung zu wählen. Dies sind im Allgemeinen die üblichen Leistungen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen. Werden also Leistungen in Anspruch genommen, die nicht von dem Leistungskatalog der Krankenversicherer umfasst werden, muss der Verletzte damit rechnen, dass die hierbei angefallenen Heilbehandlungskosten nicht erstattet werden.

Den Verletzten treffen hinsichtlich des Verletzungsumfangs auch Mitwirkungspflichten. So hat er dem Versicherer sämtliche ärztliche Unterlagen und eine Schweigepflichtentbindungserklärung für alle behandelnden Ärzte abzugeben. Weiter hat sich der Verletzte aufgrund der zuvor angesprochenen Schadensminderungspflicht die Pflicht, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und die Anweisungen der Ärzte zu befolgen. Verstößt der Verletzte hiergegen, muss er sich einen Minderung seinen Schadens anrechnen lassen.

Der Geschädigte hat zudem nur Anspruch auf die erforderlichen Heilbehandlungskosten. Diese müssen medizinisch notwendig und zweckmäßig sein. Des weiteren muss die medizinische Maßnahme den gültigen und anerkannten medizinischen Erkenntnissen entsprechen.

Kosten für kosmetische Operationen sind nach den zuvor genannten Bedingungen daher grundsätzlich erstattungsfähig, sofern eine Notwendigkeit im Hinblick auf die vorliegenden Verletzungen besteht.

Leistungen der Sozialversicherungsträger sind grundsätzlich als ausreichend zu Betrachten. Nur in Sonderfällen kann eine darüber hinausgehende Behandlung bejaht werden, wenn dies medizinisch indiziert ist. Kosten für Krankengymnastik, Akupunkturanwendungen und Behandlungen bei Heilpraktikern sind ebenso nur bei medizinischer Erforderlichkeit von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen.

Auch Kosten für Behandlungen im Ausland sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies gilt nur dann nicht, wenn im Inland keine Möglichkeit besteht, dass die Verletzungen von einem Fachmann behandelt werden können.

Schließlich ist zu beachten, dass die Kosten für erforderliche Behandlungen grundsätzlich nicht fiktiv abgerechnet werden können. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn der Geschädigte vorerst von kosmetischen Operationen absieht, weil er keine weiteren Operationen über sich ergehen lassen will. Diese Schadensposition kann dann im Wege des Schmerzensgeldes fiktiv geltend gemacht werden.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Versicherungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

 

Normen: §§ 823 ff. BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVersicherungsrechtHaftpflichtversicherung
RechtsinfosVersicherungsrechtRechtsschutzversicherung
RechtsinfosVersicherungsrechtKrankenversicherung