Anspruchsübergang, § 67 VVG

Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

Anspruchsübergang, § 67 VVG

Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, geht der Anspruch gem. § 67 Abs. 1 VVG auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.

Für die Forderung kommen alle Forderungen des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf Ersatz des Schadens in Betracht, unabhängig davon, ob diese auf Vertrag oder Gesetz beruhen. Bereicherungs- und Ausgleichsansprüche fallen daher auch unter die Vorschrift des § 67 Abs. 1 VVG.

Der Anspruchsübergang umfasst ausschließlich sog. deckungsgleiche oder kongruente Schadenspositionen. Dies sind die Ersatzansprüche, die der Versicherungsnehmer gegenüber dem Schädiger als auch gegenüber seiner Versicherung geltend machen kann. So kann der Versicherungsnehmer von seiner Kaskoversicherung beispielsweise die Reparatur und Abschleppkosten, nicht aber die Mietwagenkosten geltend machen.

Nach § 67 Abs. 1 S. 2 VVG darf der Anspruchsübergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Diese Regelung greift regelmäßig dann, wenn der Schädiger von der Versicherung mangels Leistungsfähigkeit nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Hat beispielsweise der Versicherungsnehmer durch einen Dritten an seinem Fahrzeug einen Totalschaden erlitten und ist der Anspruch auf den Versicherer übergegangen, kann diese von dem Versicherungsnehmer so lange nicht die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung erstattet verlangen bis der Versicherungsnehmer selbst vollständig befriedigt ist.

Nach dem in § 67 Abs. 2 VVG normierten Familienprivileg findet der Anspruchsübergang nicht statt, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet. Mit dem Familienprivileg soll der Versicherungsnehmer vor der Belastung geschützt werde, dass ein Familienangehöriger von ihm mittelbar in Anspruch genommen wird.

Als Familienangehöriger gilt, wer mit dem Versicherungsnehmer verwandt oder verschwägert ist. Nicht unter den Begriff fällt der Verlobte oder der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dagegen ist die Regelung wiederum auf eine eingetragene Partnerschaft, zumindest aufgrund der geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse, analog anzuwenden.

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Stand: Oktober 2006


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Normen: § 67 VVG

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