Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten beim Forderungsinkasso
Unternehmen, die ihre Kunden bereits mindestens einmal gemahnt haben, haben bei anschließender Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung ihrer Forderungen einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten. Dies ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. 286 BGB. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist der Verzug des Schuldners vor Inanspruchnahme des Rechtsanwalts. Verzug wird grundsätzlich durch eine Mahnung herbeigeführt. Eine Mahnung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die eingeforderte Leistung muss fällig sein (beispielsweise aufgrund Vereinbarung oder Rechnungsstellung)
- die Mahnung muss eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten Leistung enthalten (die aus Beweisgründen möglichst schriftlich erfolgen sollte).
- die in der Mahnung enthaltene Aufforderung zur Leistung muss eindeutig und die geforderte Leistung genau bezeichnet sein
Wurde vertraglich ein bestimmtes Datum für die Leistungserbringung vereinbart oder lässt sich der Leistungszeitpunkt anhand eines laut Vereinbarung vorauszugehenden Ereignisses leicht berechnen, kann der Verzugseintritt auch ohne Mahnung begründet werden. Erforderlich dafür ist eine Vereinbarung des Leistungszeitpunktes oder des vorauszugehenden Ereignisses. Nicht ausreichend für die Begründung des Verzugs ist beispielsweise die einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rechnung. Ist der Schuldner ein Unternehmer tritt der Verzug spätestens nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Eingang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein. Gegenüber Verbrauchern ist dies nur der Fall, wenn auf diese Rechtsfolge in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Bei Unsicherheiten, ob es im Einzelfall einer Mahnung zur Begründung des Verzugs bedarf, bietet es sich an, den Schuldner vorsichtshalber zu mahnen. Die Mahnung kann –muss aber nicht- eine Zahlungsfrist enthalten. Verzug tritt in dem Fall erst nach Ablauf der gesetzten Frist ein. Befindet sich der Schuldner im Verzug mit seiner Leistung steht dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch für alle aus dem Verzug begründeten Schäden zu. Darunter fallen grundsätzlich auch die Kosten des Rechtsanwalts, sofern dieser erst nach Verzugseintritt tätig geworden ist. Befindet sich der Schuldner im Verzug mit seiner Leistung steht dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch für alle aus dem Verzug begründeten Schäden zu. Darunter fallen grundsätzlich auch die Kosten des Rechtsanwalts, sofern dieser erst nach Verzugseintritt tätig geworden ist.
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Stand: Juli 2026
Rechtsanwalt Christoph Lattreuter studierte Rechtswissenschaften in Marburg und Münster. Er ist seit 2003 zugelassener Rechtsanwalt und seit 2010 Geschäftsführer des Standortes Berlin. Zudem betreibt er seit Mitte 2011 unseren Standort in Leipzig.
Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.
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Persönliches
Rechtsanwalt Christoph Lattreuter berät und betreut überwiegend Mandanten in den Rechtsgebieten Arbeits- und Gesellschaftsrecht, Gewerblichen Rechtschutz und AGB-Recht sowie im Bau-, Architekten- und Verkehrsrecht.
Auf allen Gebieten des Arbeitsrechts hat Rechtsanwalt Lattreuter sowohl auf Arbeitgeber wie auf Arbeitnehmerseite umfangreiche Erfahrungen gesammelt.
In 2003 und 2004 absolvierte er erfolgreich Fachanwalts-Lehrgänge im Arbeits- und Insolvenzrecht: Voraussetzung für die Verleihung eines Fachanwaltstitels.
Seine unternehmerischen Kenntnisse erwarb Rechtsanwalt Lattreuter sich durch seine langjährige Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Extracorp AG. Fast drei Jahre lang führte er dieses vom Start-Up-Unternehmen zum erfolgreichen Unternehmen.
Sprachkenntnisse
Englisch
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwalt Christoph Lattreuter ist überwiegend in den Bereichen
Arbeitsrecht
Gesellschaftsrecht
Gewerblicher Rechtschutz
AGB-Recht
Darüber hinus liegen seine Interessen in den Bereichen
Verkehrsrecht
Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwalt Christoph Lattreuter ist Mitglied im
Berliner Anwaltsverein
Deutschen Anwaltsverein
studierte Rechtswissenschaften in Marburg und Münster. Er ist seit 2003 zugelassener Rechtsanwalt und seit 2010 Geschäftsführer des Standortes Berlin. Zudem betreibt er seit Mitte 2011 unseren Standort in Leipzig.Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.Lampestr. 604107 LeipzigTel.: 0341 / 9900788Fax.: 0341 / 9617045kontakt@fasp.deKrausnickstr. 110115 BerlinTel.: 030 / 27572854Fax.: 0341 / 9617045kontakt@fasp.deRechtsanwalt Christoph Lattreuter berät und betreut überwiegend Mandanten in den Rechtsgebieten Arbeits- und Gesellschaftsrecht, Gewerblichen Rechtschutz und AGB-Recht sowie im Bau-, Architekten- und Verkehrsrecht.Auf allen Gebieten des Arbeitsrechts hat Rechtsanwalt Lattreuter sowohl auf Arbeitgeber wie auf Arbeitnehmerseite umfangreiche Erfahrungen gesammelt.In 2003 und 2004 absolvierte er erfolgreich Fachanwalts-Lehrgänge im Arbeits- und Insolvenzrecht: Voraussetzung für die Verleihung eines Fachanwaltstitels.Seine unternehmerischen Kenntnisse erwarb Rechtsanwalt Lattreuter sich durch seine langjährige Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Extracorp AG. Fast drei Jahre lang führte er dieses vom Start-Up-Unternehmen zum erfolgreichen Unternehmen.SprachkenntnisseEnglischRechtsanwalt Christoph Lattreuter ist überwiegend in den BereichenArbeitsrechtGesellschaftsrechtGewerblicher RechtschutzAGB-RechtDarüber hinus liegen seine Interessen in den BereichenVerkehrsrechtBau- und ArchitektenrechtRechtsanwalt Christoph Lattreuter ist Mitglied imBerliner AnwaltsvereinDeutschen Anwaltsverein
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