Anspruch auf Speicherung von Informationen und Daten gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen
Ein Access-Provider haftet bei Kenntniserlangung von rechtswidrigem Tun seiner Kunden als Störer. Ein Access-Provider ist nicht verpflichtet, Infos und Daten seiner Kunden zu speichern, auch wenn ihm gegenüber ein rechtswidriges Tun der Kunden behauptet wird. Ein Telekommunikationsunternehmen wurde aufgefordert, ``die Nutzerdaten derjenigen Täter, denen im Moment die übermittelten IP-Adressen zugeordnet sind, unverzüglich zu speichern, um den Strafverfolgungsbehörden die Identifizierung der Täter zu ermöglichen.`` Das auffordernde Unternehmen gab an, von seinen Kunden zur Kontrolle einschlägiger Tauschbörsen im Internet auf Urheberrechtsverstösse und zur Stellung von Strafanzeigen gegen die Urheberrechtsverletzer gem. § 106 UrhG beauftragt zu sein.
Das Unternehmen begehrte Speicherung der Nutzerdaten der IP-Adressen, um der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, die Täter zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft würde sich sodann mit dem Telekommunikationsunternehmen unter Aufforderung zur Mitteilung der Postadressen der Täter in Verbindung setzen.
Das Unternehmen behauptete Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche seiner Kunden (den Rechteinhabern) gegen den Provider, falls dieser die Daten nicht speichere.
Die Rechtslage:
Ein Telekommunikationsunternehmen ist nicht verpflichtet, seine Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 8 II 1 TDG). Als Access-Provider ist dieses gemäß § 9 I TDG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich. Ein Provider, der lediglich den Zugang zu fremden Informationen vermittelt, haftet nicht, wenn er
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die Übermittlung der Informationen nicht veranlasst,
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den Adressaten nicht auswählt
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die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert.
Der Access-Provider ist jedoch gemäß § 8 II S. 2 TDG zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen verpflichtet, wenn er Kenntnis von rechtswidrigem Tun erlangt hat. Insoweit besteht ab Kenntniserlangung die verschuldensunabhängige Störerhaftung. Diese setzt lediglich einfache positive Kenntnis vom Verstoß voraus. Diese begründet nur einen Unterlassungsanspruch und keine Schadensersatz- oder Auskunftsansprüche. Ein Access-Provider ist also unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, Daten oder Informationen über Kunden ohne konkrete Verdachtsmomente zu speichern:
Ein Telekommunikationsunternehmen, das von einem anderen Unternehmen aufgefordert wird, Nutzungsdaten seiner Kunden zu speichern, um sie hiernach im Rahmen eines noch einzuleitenden Ermittlungsverfahrens den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen zu können, muss diesem auf Verlangen keine Informationen zur Verfügung stellen und schon gar nicht auf dessen Verlangen Daten speichern und für eine eventuelle spätere Abfrage bereithalten.
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Stand: November 2005
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Normen: § 8 II TDG, § 9 I TDG, § 106 UrhG
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