Anforderungen an die Widerrufsbelehrung im Online Bereich


Das OLG Frankfurt a.M. (Fußnote) hat entschieden, dass die Einblendung erforderlicher Verbraucherinformationen auf einer externen Grafikdatei den gesetzlichen Anforderungen dann nicht gerecht wird, wenn diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird.

Das bei dieser Nutzung auftretende Informationsdefizit kann, laut der Entscheidung, nicht vernachlässigt werden, nachdem der Betreiber der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich wirbt.

eBay habe dafür Sorge getragen, dass auch bei der Nutzung über WAP eine vollständige Information des Kaufinteressenten erfolgt. Denn die eBay-Grundsätze sehen vor, dass vertragsrelevante Informationen ausschließlich auf den – auch über WAP in vollständiger Form übermittelten - eBay-Webseiten und nicht über externe Quellen zur Verfügung gestellt werden.

Das OLG Frankfurt stellt in seinem Beschluss daher fest, dass die Informationspflichten missachtet werden, wenn die erforderlichen Angaben lediglich in externen Dateien, die bei der Nutzung über WAP nicht eingeblendet werden, zur Verfügung gestellt werden.

Es wird hierbei maßgeblich auf den Umstand abgestellt, dass der Anbieter speziell mit einer WAP-Nutzung wirbt. Es ist fraglich, ob die Entscheidung, die bislang in diesem Ausmaß von keinem anderen Gericht erörtert wurde, verallgemeinerungsfähig ist.

Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Grundsätze aus der Entscheidung für alle Online-Pflichtangaben (Fußnote) gelten. Außerdem ist fraglich, ob dies auch für den Fall gilt, das nicht speziell mit WAP-Nutzung geworben wird. Um sich dem Risiko nicht auszusetzen, sollte aber generell auf den Einsatz von Grafikdateien bei der Darstellung von Pflichtangaben verzichtet werden. Dies gilt zumindest bis eine anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden ist.

Auch aufgrund dieser Entscheidung sollten gewerbliche Anbieter folgende Tipps beachten:

1. Setzen Sie eine klare und eindeutige Widerrufsbelehrung gut sichtbar direkt auf die Seite des Verkaufsangebots.

2. Lassen Sie gegebenenfalls durch einen Rechtsanwalt überprüfen, ob Ihre Darstellung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen und der aktuellen Rechtsprechung genügen. Andernfalls drohen erhöhte Kosten durch Abmahnungen von Mitbewerbern.



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Stand: 04.12.2007


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Gericht / Az.: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.11.2007 - Az.: 6 W 203/06

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