Anforderungen an Widerrufs /Rückgabebelehrung im Internet (Onlineshop)
Bei Geschäften mit Verbrauchern über das Internet, d.h. bei sog. Onlineshops, ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Verbraucher über sein Widerrufs-/Rückgaberecht zu belehren ist. Der Verbraucher hat gem. § 312 c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV sowie § 312 e Abs. 1 S.1 BGB ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, über welches er durch den Unternehmer zu unterrichten ist. In dem Onlineshop muss für den Kunden die Information über die Belehrung, d.h. die vollständige Belehrung, aufrufbar, ausdruckbar und speicherbar sein. Ferner darf erst nach Kenntnisnahme und Bestätigung durch den Kunden ein Vertragschluss möglich sein. Nicht ausreichend ist, wenn für den Kunden lediglich die Möglichkeit besteht, über einen Link die Informationen aufzurufen. Sind die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Belehrung des Kunden nicht gegeben, liegt keine wirksame Belehrung vor. In diese Fall beginnen zum einen die Fristen für den Widerruf/Rücksendung nicht zu laufen zum anderen kann hierin ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen § 1 UWG vorliegen. Zu beachten ist, dass die Belehrung vor Vertragsschluss dem Kunden (Fußnote) in Textform bekannt gegeben werden muss. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, verlängert sich die Frist für den Widerruf auf einen Monat (Fußnote). Der Fristbeginn für die Ausübung des Widerrufs-/Rückgaberechts hängt demnach davon ab, ob, wann und wie die erforderliche Belehrung erfolgt und ob der Unternehmern seinen Informationspflichten gem. § 312 c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV sowie § 312e Abs. 1 S.1 BGB nachgekommen ist. Ferner hängt bei Kauf von Waren der Beginn der Fristen davon ab, wann die Waren dem Kunden zugegangen sind. Liegt eine ordnungsgemäße Belehrung vor, kommt der Unternehmer jedoch seinen oben genannten Informationspflichten nicht nach, beginnt die Widerrufsfrist erst mit Vertragsschluss bzw. ab Eingang der Waren. In diesen Fällen erlischt das Widerrufsrecht jedoch erst nach 6 Monaten.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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