Altersvorsorge des Geschäftsführers: Bezugsrecht der Lebensversicherung unwiderruflich gestalten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 07.04.2005 zwei Geschäftsführer ihre Altersvorsorge genommen:
Das Unternehmen hatte für die beiden Geschäftsführer jeweils eine Versorgungszusage abgegeben und diese durch Lebensversicherungen abgesichert. Die Versorgungszusage war unwiderruflich. Die Lebensversicherung wurde zur Absicherung der Versorgungszusage an die Geschäftsführer verpfändet. Leider hatte aber das Unternehmen versäumt, das Bezugsrecht der Lebensversicherung unwiderruflich auszugestalten.
In der Insolvenz des Unternehmens widerrief der Insolvenzverwalter gegenüber dem Versicherungsunternehmen das Bezugsrecht der Lebensversicherung, kündigte den Lebensversicherungsvertrag und verlangte die Auszahlung des aktuellen Rückkaufswerts der Versicherung in die Insolvenzmasse.
Die Lebensversicherung verweigerte die Auszahlung und berief sich darauf, dass die Ansprüche aus der Versicherung an die Geschäftsführer verpfändet seien.
Der BGH machte dies zunichte: Da das Bezugsrecht der Versicherung widerruflich ausgestaltet war, hatten die Bezugsberechtigten - da sie noch lebten - keinerlei Rechtsposition erworben, die sie in der Insolvenz wirksam geltend machen könnten. Der Insolvenzverwalter kann frei über die Bezugsberechtigung disponieren und diese eben auch widerrufen.
Die Verpfändung der Rechte aus der Versicherung erweist sich zu diesem Zeitpunkt als nutzlos: Die Verpfändung greift noch nicht, weil die Geschäftsführer die Auszahlung der Versicherung an sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen konnten. Der Anspruch aus der Pensionszusage stand unter der Bedingung, dass sie ein bestimmtes Lebensalter erreichen oder vorher sterben. Vorher wurden auch die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht fällig. Beide Bedingungen waren zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht gegeben.
Da ihre Forderung aus der Pensionszusage noch nicht fällig war, konnte Insolvenzverwalter die Lebensversicherung an sich ziehen, die als Sicherheit für diese Ansprüche gegeben war.
Einziger Lichtblick: Der Insolvenzverwalter hat den Betrag zu hinterlegen. Sollte eine der Bedingungen eintreten (der Geschäftsführer also 65 Jahre alt werden oder sterben), hat der Verwalter den hinterlegten Betrag an den Geschäftsführer bzw. seine Erben auszuzahlen. Bedauerlich nur, dass dann eben nicht mehr die volle Versicherungssumme fällig wird, sondern nur der meist erheblich niedrigere Rückkaufswert und dieser dann auch nochmal um den Verwertungsanteil des Insolvenzverwalters reduziert.
Praxistipp: Ob die Lebensversicherung im Rahmen einer Insolvenz in die Insolvenzmasse fällt oder an den Geschäftsführer herauszugeben ist, hängt sehr vom Einzelfall ab. In vielen Fällen ist das Bezugsrecht der Versicherung unwiderruflich ausgestaltet. Aufgrund der vorliegenden Entscheidung kann der Geschäftsführer in solchen Konstellationen zukünftig mit dem Insolvenzverwalter verhandeln, dass dieser die Lebensversicherung auf den Geschäftsführer überträgt gegen Zahlung eines Betrags, der seinem Verwertungsanteil am Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht.
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Stand: September 2026

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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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