Allgemeines zur Kfz Haftpflichtversicherung
Mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ist eine erhebliche Gefahr verbunden. So haftet der Halter eines Kfz nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (Fußnote) verschuldensunabhängig. Der Halter eines Kfz haftet daher für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeuges entstanden sind. Ob ihm dabei ein Verschulden trifft ist unerheblich. Daneben bestehen natürlich auch Schadensersatzansprüche wegen schuldhaften Handelns des Fahrers und Halters.
Damit der Geschädigte seine Ansprüche aus einem Verkehrsunfall auch gegen den Halter realisieren kann, ist jeder Halter nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (Fußnote) dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Wer dagegen ein Fahrzeug führt oder den Gebrauch gestattet, ohne das der erforderliche Versicherungsschutz besteht, macht sich nach § 6 PflVersG strafbar und haftet gegebenfalls für Schäden.
Von der Haftpflichtversicherung werden also nur die Schäden reguliert, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kfz bei einem Dritten entstehen. Dabei hat sie unbegründete Ansprüche abzuwehren und begründete Ansprüche zu erfüllen. Schäden am Fahrzeug des Versicherten selbst werden nicht erfasst. Hierfür ist der Abschluss einer Fahrzeugversicherung (Fußnote) erforderlich.
Die Versicherung ist eintrittspflichtig, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeuges
· Personen verletzt oder getötet werden,
· Sachen beschädigt oder zerstört werden bzw. abhanden kommen,
· Vermögensschäden herbeigeführt werden
Im Rahmen der Regulierung ist der Versicherer dazu berechtigt, alle erforderlichen Erklärungen zur Abwicklung des Schadens im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Die alleinige Regulierungsbefugnis liegt damit beim Versicherer. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist es allein dem Versicherer überlassen diesen zu führen. Der Versicherer hat also die alleinige Befugnis, einen Anwalt zur Verteidigung zu bestellen. Hat der Versicherungsnehmer bereits einen eigenen Anwalt beauftragt, läuft er Gefahr, dass er aus diesen Kosten sitzen bleibt.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2007
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Versicherungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.
Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Verkehrsrecht/ UnfallRechtsinfos/ Versicherungsrecht/ KFZ-Versicherung/ Kasko
Rechtsinfos/ Versicherungsrecht/ KFZ-Versicherung/ Haftpflicht
Rechtsinfos/ Verkehrsrecht/ Versicherung/ Kaskoversicherung
Rechtsinfos/ Haftungsrecht