Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Mietrecht / gewerbliches Mietrecht





Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das am 18.8.2006 in Kraft getreten ist, ist in aller Munde. In erster Linie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsrecht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist aber auch für Vermieter von Bedeutung, denn es findet auch Anwendung auf Mietverhältnisse. Fraglich ist noch, auf welche Mietverhältnisse.

Werden ausschließlich Wohnraummietverhältnisse oder auch Gewerberaummietverhältnisse erfasst?

Im Gesetz wird nur der Wohnraum ausdrücklich erwähnt. Der weite Anwendungsbereich des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes führt allerdings dazu, dass auch Unternehmer beim Abschluss von Gewerbemietverträgen unter den Schutz des Gesetzes fallen.

Und für alle Vermieter ist es auch wichtig, in diesem Zusammenhang zu wissen, dass das Benachteiligungsverbot wegen Rasse und ethnischer Herkunft unabhängig von der Anzahl der vermieteten Wohnungen gilt.

Wann gilt also die Einschränkung des Massengeschäfts nach Paragraph 19 Abs. 1 AGG?

Die Einschränkung gilt für Benachteiligungen wegen aller anderen im Gesetz genannten Merkmale. Hierzu gehören, die Religion, das Alter, die Behinderung, die Weltanschauung und die sexuelle Identität. Diese Aufzählung ist zwar momentan noch abschließend, jedoch muss die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hier genau verfolgt werden, der mittlerweile auch originäres Gemeinschaftsrecht zur Grundlage seiner Rechtsprechung macht, mithin es durchaus sein kann, dass ein weiteres Merkmal aus Sicht des Europäischengerichtshofes unmittelbar zur Geltung gelangt, ohne dass es im Gesetz genannt wird.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat mithin weitreichende Geltung und ist vom Vermieter in jedem Falle zu beachten. Hierbei muss der Vermieter berücksichtigen, dass die Zahl von 50 Wohnungen ein Regelwert ist. Auch diese Grenze kann nicht als starre Grenze betrachtet werden.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zieht einen Folgenbeseitigungsanspruch und Schadensersatzanspruch nach sich. Bußgelder werden keine verhängt.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt über die gesamte Lebensdauer eines Mietverhältnisses. Es gilt somit bei Begründung, Durchführung und Beendigung von Mietverhältnissen.




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