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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Ausland



Die meisten Unternehmen in Deutschland sind auch europaweit tätig. Der Geltungsbereich Allgemeiner Geschäftsbedingungen richtet sich dann auch nach den Rechtsregeln des Landes, in dem der Vertragspartner ansässig ist. Hier gilt es einiges zu beachten.
Nach deutschem Recht ist bei einem Vertragsverhältnis zwischen zwei Unternehmen für die wirksame Einbeziehung von AGB nicht erforderlich, dass die AGB übersandt werden. Eine ausdrückliche Bezugnahme, beispielsweise in der Bestellung, einem Verweis auf die Internetseite eines Unternehmens, auf der die AGB eingesehen oder runtergeladen werden können, oder ein Hinweis, die AGB auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, reicht aus.

Die Voraussetzungen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU sind ganz andere.

In Italien müssen AGB zur wirksamen Einbeziehung unterschrieben bzw. gegengezeichnet sein. Ohne diese Unterschrift gelten die AGB nicht.

In England gilt der so genannte „last shot“. Danach gelten die AGB, die als letztes zwischen den Parteien übersandt wurden. Dabei besteht die Gefahr, dass man den Regelungen des Vertragspartners unterliegt, weil dieser eben seine AGB zuletzt übersandt hat.

In den USA gilt der Grundsatz des „last shot“ ebenfalls. Besonderheiten bestehen hier allerdings im Kaufrecht. Führt die Gegenseite bei Abgabe des Angebots ihre AGB ein, gelten nur die Klauseln der eigenen AGB zu Punkten, die nicht in den AGB der Gegenseite enthalten sind.

Es muss also genau geprüft werden, welche AGB gelten, bevor der Vertragsschluss zustande kommt, wenn der Geschäftspartner nicht in Deutschland ansässig ist.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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