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Ärger mit Betriebsrenten

In letzter Zeit werden Arbeitgeber verunsichert, die für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung abschließen wollen. Diese Verunsicherung erfolgt insbesondere durch Presseberichte und Urteile der Arbeitsgerichte zur Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bei gezillmerten Tarifen (Fußnote).
Vom Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer verbindlich verlangen, dass ein Teil ihres Gehaltes in eine Versicherung zur betrieblichen Altersvorsorge, umgewandelt wird. Die häufigste Finanzierung ist die arbeitnehmerfinanzierte „Entgeltumwandlung“. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Einkommens und dieser kommt dann der betrieblichen Altersvorsorge zugute. Diese Vorsorgeform bringt für den Arbeitnehmer Steuervorteile mit sich. Das macht sie attraktiv. Der Arbeitgeber schließt in der Regel eine Direktversicherung ab, das heißt dieser ist Vertragspartner der Versicherung. Lediglich die Versicherungsleistung wird in Form einer Betriebsrente zu Gunsten des Arbeitnehmers ausbezahlt.
Zu einem „bösen Erwachen“ kann es kommen, wenn der Arbeitnehmer nach kurzer Zeit aus dem Betrieb ausscheidet und daraufhin die Rückzahlung der geleisteten Beiträge fordert. Problematisch ist , dass in den ersten Beitragsjahren mit den Beiträgen primär Provisions- und Verwaltungskosten bezahlt werden. Dabei bleibt von dem eingezahlten Geld häufig kaum etwas übrig. Dieses Vorgehen nennt man im Fachjargon Zillmerung. Diese kann eine Haftung des Arbeitgebers auslösen. Zum einen kann der Arbeitnehmer für die fehlenden Beiträge vom Arbeitgeber Schadenersatz verlangen. Zum anderen droht unter Umständen dem Arbeitgeber ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Untreue.
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat im vergangenen Jahr einen Arbeitgeber zu Schadenersatz verurteilt, weil der ehemalige Personalleiter bei Ausscheiden aus dem Unternehmen wegen hoher Stornogebühren und einer gezillmerten Rentenpolice erhebliche Verluste erlitten hatte. Die Verbraucherzentrale Bundesverband fordert ein Verbot gezillmerter Tarife.
Es stellt sich die Frage, wie sich der Arbeitgeber schützen kann. Er sollte Vorsorgeangebote sorgfältig prüfen und den Arbeitnehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses umfänglich über drohende Verluste aufklären. Außerdem ist zu raten, den gesamten Auswahlprozess sorgfältig zu dokumentieren. Im Übrigen sollte der Arbeitgeber um auf „Nummer Sicher“ zu gehen von gezillmerten Tarifen Abstand nehmen. Zwischenzeitlich werden Tarife angeboten, die eine Verteilung der anfallenden Kosten über mehrere Jahre hinweg vorsehen und die aufgrund einer Beitragszusage mit Mindestleistung, das Haftungsrisiko erheblich reduzieren.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 13.09.2007


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