Änderungen im Recht der GKV durch die Gesundheitsreform

Seit dem 01.04.2007 gelten im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung, besser bekannt als Gesundheitsreform zahlreiche Änderungen im Hinblick auf die gesetzliche (Fußnote) und die private (Fußnote) Krankenversicherung, die ärztliche und zahnärztliche Versorgung. Die nachfolgende Auflistung bietet einen Kurzüberblick über die für den Versicherungsnehmer wesentlichen Änderungen bei den Leistungen der GKV.

Krankenversicherungspflicht für alle

Zukünftig sollen alle Bürger in Deutschland eine Absicherung im Krankheitsfall haben und müssen sich verpflichten, eine Krankenversicherung abzuschließen, wenn kein ausreichender anderer Schutz besteht. Wer den Versicherungsschutz verloren hatte, kann in seine letzte Versicherung zurückkehren. Das gilt sowohl für die private als auch für die gesetzliche Krankenversicherung.

Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen

Alle Einwohner ohne Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden in die Versicherungspflicht in der GKV einbezogen. Dies betrifft auch Auslandsrückkehrer, die früher in Deutschland zuletzt gesetzlich versichert waren. Des Weiteren besteht die Versicherungspflicht in der GKV für Personen, die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und die dem Bereich der GKV zuzuordnen sind, weil sie zum Beispiel als Arbeitnehmer tätig waren.

Ende der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet künftig erst bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Jahren mit dem Ablauf des dritten Jahres. Hiernach ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung ebenso möglich wie die freiwillige Weiterversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. Aufgrund der neuen Gesetzeslage besteht aber die Verpflichtung jedenfalls eine Versicherung abzuschließen.


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Stand: April 2007


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