Abwehrklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verwendung einer Auftragsbestätigung in Abgrenzung zum Versand eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens
Angenommen, der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Fußnote) mit Abwehrklausel (Fußnote) führt mit seinem Kunden nur mündlich Vertragsverhandlungen oder unterbreitet diesem ein Angebot. In diesem Fall ist zweifelhaft, unter welchen Voraussetzungen die AGB des Verwenders (Fußnote) Vertragsbestandteil werden, wenn er dem Kunden eine Auftragsbestätigung übermittelt (1) oder eine schriftliche Zusammenfassung des Verhandlungsergebnisses (2) und er dabei auf seine eigenen AGB verwiesen hat.
Problematisch wird dies aus rechtlicher Sicht, wenn während den nur mündlichen Vertragsverhandlung bereits der Kunde, also auch der Vertragspartner auf seine ei-genen AGB hingewiesen hat. Die AGB des Verwenders (Fußnote) und des Kunden widersprechen sich nun. Wie ist diese AGB-Kollision zu lösen?
Die Rechtsprechung differenziert für diesen Fall danach, ob es sich um eine Auf-tragsbestätigung (1) oder um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (2) handelt.
Unter Auftragsbestätigung (1) versteht man die schriftliche Annahme eines mündli-chen oder auch schriftlichen Angebots. Beispielsweise möchte der Verkäufer X-Stück seines Produktes an den Kunden verkaufen. Der Kunde bestellt X-Stück des Produktes.
Um ein Bestätigungsschreiben (2) handelt es sich hingegen dann, wenn der Verwender vorausgegangene nur mündlich geführte Vertragsverhandlungen und den mündlichen Vertragsabschluss zwischen den Parteien zu Beweiszwecken nachträglich nochmals schriftlich dokumentiert.
Die Rechtsprechung sieht in der Auftragsbestätigung (1) die Ablehnung des Angebots (Fußnote) verbunden mit einem neuen Angebot, das auf den Ab-schluss des Vertrages unter Einbeziehung seiner AGB gerichtet ist. Hier bedarf es einer nochmaligen ausdrücklichen Annahme des Kunden – nach dem Motto „ja, ich will den Vertrag unter Einbeziehung dieser AGB abschließen“. Nimmt der Kunde dieses neue Angebot lediglich widerspruchslos an, so wird hierin noch keine Annahme gesehen. Der Annahmewillen kommt nach der Rechtsprechung aber dann zum Ausdruck, wenn der Kunde die Vertragsleistung des AGB-Verwenders entgegennimmt und Zahlungen erbringt.
Beim Bestätigungsschreiben (2) hingegen, bringt der Kunde durch die widerspruchslose Entgegennahme grundsätzlich seine Zustimmung zum Vertragsinhalt und zu den dort in Bezug genommenen AGB’s zum Ausdruck. Hier ist aber ein klarer Hinweis auf die AGB erforderlich, etwa durch einen schriftlichen Vermerk auf dem Schreiben.
Als Verkäufer ist man danach mit einem Bestätigungsschreiben, welchem nicht widersprochen wird auf der „sicheren Seite“. Als Käufer sollte man hingegen des Bestätigungsschreiben sehr genau inhaltlich überprüfen. Sind in diesem Abweichungen von den zuvor geführten Vertragsverhandlungen dokumentiert bzw. die AGB’s des Verkäufers in Bezug genommen, sollte der Käufer unverzüglich, am besten schriftlich, widersprechen.
Stand: Dezember 2025
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