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Abmahnung - unberechtigte Abmahnungen können teuer werden


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

Wer irreführende Werbung betreibt oder sonst bei seiner unternehmerischen Tätigkeit gegen Gesetze verstößt, kann u.a. von seinen Konkurrenten wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Durch die Abmahnung wird der Rechtsverletzer auf den Verstoß aufmerksam gemacht und bekommt die Gelegenheit, die Angelegenheit mit dem Wettbewerber "kostengünstig" außergerichtlich zu klären. Dafür kann der Abmahner in aller Regel neben einer Unterlassungserklärung auch den Ersatz seiner Anwaltskosten verlangen, welche oft mehrere hundert wenn nicht über tausend Euro betragen können. Ist die Abmahnung allerdings unberechtigt, weil z.B. der angebliche Verletzer tatsächlich mit seiner Werbung nicht gegen geltendes Recht verstoßen hat oder der Abmahner rechtsmissbräuchlich handelt, kann der Abgemahnte eine Gegenklage auf Feststellung erheben, dass die angeblichen Unterlassungsansprüche des Abmahners nicht bestehen. So z.B. geschehen in einer Auseinandersetzung der ARD mit dem Domain-Inhaber der Domain wahltipp.de. Die ARD war der Ansicht der Inhaber verletze durch die Nutzung seiner Domain die Markenrechte der ARD an der Marke "ARD Wahltipp". Das Gericht sah dies anders, da unterscheidungskräftiger Teil der Marke allein "ARD" sei und nicht "Wahltipp", dieser sei rein beschreibend für den angebotenen Inhalt. Der Domaininhaber klagte auf Feststellung, dass die angeblichen Unterlassungsansprüche der ARD nicht bestehen und gewann. Bei dem von dem Gericht festgesetzten Streitwert von 50.000 EUR wird das für die ARD jetzt teuer.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de,  ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.



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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
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Stand: Juli 2026


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
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Normen: § 3 UWG § 12 UWG § 256 ZPO

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