ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - EINE EINFÜHRUNG - TEIL 7 - Regelungsbereiche in AGB (Teil 1)
7. Beispiele möglicher Regelungsbereiche in AGB (Teil 1)
- Allgemeines/Geltungsbereich
- Angebot und Vertragsschluss
- Leistungsumfang, Leistungsort
- Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
- Eigentumsvorbehalt
a. Allgemeines/Geltungsbereich in AGB
Unter dieser Überschrift kann geregelt werden, inwieweit die eigenen AGB zur Geltung kommen sollen. Es kann eine Klausel verwendet werden, die die Anwendung der AGB der anderen Vertragspartei ausschließt ( sog. Abwehrklausel). Dennoch ist ein wirksamer völliger Ausschluss der anderen AGB nicht möglich. Beide AGB bleiben wirksam. In diesem Fall der sog. „ kollidierenden AGB“ werden lediglich die sich widersprechenden und ergänzenden Klauseln (die in den eigenen Vertragsbedingungen gar nicht erwähnt sind) ausgeschlossen. Vertragsbestandteil werden nur die sich deckenden Bestimmungen. Im Übrigen gelten dann die gesetzlichen Regelungen.
b. Angebot und Vertragsschluss in AGB
Hier können Regelungen hinsichtlich der Angebotsform (Freibleibend, unverbindlich etc.) getroffen werden. Auch die Art und Weise der Vertragsschlusses können hier geregelt werden.
Beispiele:
- Was hat bei einem telefonischen Auftrag bzw. bei einer telefonischen Auftragsergänzung zu erfolgen?
- Was muss mit Unterlagen die die Ausführung des Auftrages/Vertrages betreffen geschehen?
- Wie werden Kosten berechnet ?
- Wie werden Urheberrechte gehandhabt?
c. Leistungsumfang, Leistungsort in AGB
Insbesondere im Werk- und Dienstleistungsbereich ist es häufig notwendig, den Leistungsumfang genau zu bestimmen. z.B. was außer der im Vertrag bezeichneten Tätigkeit grundsätzlich zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages/Vertrages gehört, wie z.B. der Einsatz von fachlich ausgebildeten Mitarbeitern, Kontrolle derselben durch den Auftragnehmer, die Freiheit des Auftragnehmers, welche Mitarbeiter er einsetzt etc.. Ferner kann hier geregelt werden, wo die Arbeiten generell auszuführen sind - beim Auftraggeber oder Auftragnehmer.
d. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung in AGB
Es kann in AGB geregelt werden, wann Rechnungen zu bezahlen sind, ob die Rechnungen Mehrwertsteuer enthalten, in welcher Währung die Rechnungen gestellte werden, was bei Zahlungsverzug geschieht, was bei Aufrechnungsmöglichkeit durch den Vertragspartner geschieht, usw.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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