ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - EINE EINFÜHRUNG - TEIL 3 - Wirksame Einbeziehung von AGB
Verfasst von:
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
3. Wirksame Einbeziehung von AGB
Nur wenn die AGB wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden, werden sie auch Bestandteil des Vertrages (§ 305 BGB). Voraussetzung für die Einbeziehung ist, dass der Verwender den Kunden ausdrücklich darauf hinweist, dass der Vertrag unter Verwendung der AGB abgeschlossen werden soll. Der Hinweis auf die Einbeziehung muss vor Vertragsschluss geschehen und kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Ist der Kunde ein Verbraucher, so müssen ihm die AGB vor Vertragsschluss ausgehändigt werden. Bei Massenverträgen (z.B. Schließfachnutzung) genügt ein Aushang, da ein Hinweis auf die AGB und deren Einbeziehung schon wegen Fehlens eines persönlichen Kontakts unmöglich ist. Der AGB-Aushang muss deutlich sichtbar und lesbar sein.
Mit dem Aushang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss dem Kunden die tatsächliche Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Inhalts der AGB verschafft werden. Das bedeutet, dass der Kunde in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können muss. Sie müssen für den Durchschnittskunden ohne Anstrengung lesbar, verständlich und einigermaßen übersichtlich sein.
Bei erkennbar körperlich behinderten Kunden muss der Verwender gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf deren Behinderung Rücksicht nehmen.
Trotz einer körperlichen Behinderung muss dem Kunden die Kenntnisnahme der AGB zumutbar sein. Einem Sehbehinderten müssen die AGB in geeigneter Weise, z.B. in elektronischer oder akustischer Form oder auch in Braille-Schrift, zur Kenntnis gebracht werden. Das ist jedoch nur der Fall, wenn die körperliche Behinderung erkennbar ist oder der Kunde ausdrücklich darauf hinweist.
Auch bei gehbehinderten Kunden ist zu beachten, dass ihnen die ausgehängten AGB zugänglich gemacht werden. Besonders ist hier an Rollstuhlfahrer zu denken, für die der Aushang möglicherweise nicht bzw. sehr schwer erreichbar ist.
Besondere Neuerungen für geistig behinderte Kunden ergeben sich nicht aus dem neu gefassten § 305 BGB.
Ob ein (ausländische) Kunde der deutschen Sprache mächtig ist, bedarf keiner besonderen Rücksichtnahme. Dem Verwender kann nicht zugemutet werden, dass er seine AGB in vielen verschiedenen Sprachen bereithält.
Falls der Verkäufer einen Vertragsabschluss schriftlich herbeiführen möchte (Abschluss durch Angebotsschreiben oder Angebotsformular), dann muss vor der Unterschriftszeile ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AGB vorhanden sein.
In der Praxis muss der Verkäufer somit, damit seine AGB Vertragsbestandteil werden können, den Kunden deutlich auf die Einbeziehung und Geltung dieser AGB hinweisen. Zeitgleich müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden auch überlassen bzw. zur Verfügung gestellt werden.
Auch im Verkehr zwischen Unternehmern muss der Verwender der anderen Partei die Möglichkeit zur zumutbaren Kenntnisnahme der AGB verschaffen, die einbezogen werden sollen. Bei Unternehmen genügt der Hinweis, dass die AGB Vertragsbestandteil werden sollen und dass sie auf Wunsch übersendet werden. Werden die AGB dann jedoch trotz Aufforderung nicht übersendet, kann sich der Verwender nicht mehr auf die AGB berufen.
Der Vertragspartner kann der Einbeziehung der AGB in den Vertrag ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustimmen. Eine konkludente Erklärung wird bejaht, wenn der Verwender erkennbar auf seine AGB verwiesen hat, dem Kunden die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben wurde und es dann zum Vertragsabschluss kommt, ohne dass der Kunde der Einbeziehung der AGB widerspricht.
Bei Vertragsschluss mit Verbrauchern im Internet sind einige Besonderheiten zu beachten. Der Hinweis auf die Einbeziehung der AGB muss so angeordnet sein, dass er auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. Die AGB müssen einzusehen sein und ausgedruckt werden können. Ein gut sichtbarer, verständlicher Link zu den AGB genügt hier um sie in den Vertrag einzubeziehen.
Außerdem sollten Allgemeine Geschäftsbedingungen möglichst kurz, deutlich und übersichtlich gestaltet werden.
In der Praxis sollte der Kunde das Angebot nur abschicken können, wenn er vorher von den einbezogenen AGB Kenntnis nehmen musste.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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